Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2025 entschieden, dass Verbraucherschutzverbände sowie Mitbewerber Datenschutzverstöße zivilrechtlich verfolgen können – auch ohne konkreten Auftrag einer betroffenen Person. Damit sind insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen bei Verstößen gegen die DSGVO zulässig.
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