Das Landgericht Limburg hat mit Urteil vom 1. August 2025 entschieden, dass ein Autohaus Neuwagen online nicht ohne Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO?-Emissionen und CO?-Klasse bewerben darf.
Die Deutsche Umwelthilfe hatte gegen ein Autohaus geklagt, das zwei Fahrzeuge – einen Ford Mustang und einen Ford Kuga – online anbot, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vollständig darzustellen.
Diese Angaben waren entweder gar nicht vorhanden oder erst auf nachfolgenden Detailseiten sichtbar.
Das Autohaus argumentierte, es handele sich bei den Fahrzeugen nicht mehr um Neuwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), sodass keine Pflicht zur Angabe der Informationen bestünde.
Das LG Limburg wies diese Auffassung zurück und verurteilte das Autohaus zur Unterlassung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV gilt ein PKW als neu, wenn er entweder weniger als 1.000 km Laufleistung aufweist oder nicht länger als acht Monate zugelassen ist.
Der Ford Mustang war zwei Monate zugelassen, der Ford Kuga hatte eine Laufleistung von 100 km – in beiden Fällen reichte somit ein Kriterium aus, um die Fahrzeuge als Neuwagen einzustufen. Die fehlenden Angaben zu Verbrauch und CO2-Emissionen verletzten die gesetzlichen Informationspflichten, die bei Online-Werbung sofort sichtbar sein müssen, sobald technische Details des Fahrzeugs dargestellt werden. Das Gericht betonte, dass schon die Unterschreitung eines der beiden Kriterien ausreiche, um anzunehmen, dass es sich um einen Neuwagen handele:
Fazit:
Das Urteil ist richtig und setzt die Kriterien der Verordnung zur Definition des Neuwagen zutreffend um. Ein Autohaus muss Neuwagen online mit sofort sichtbaren Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und CO2-Klasse bewerben. Fahrzeuge gelten als neu, wenn entweder die Laufleistung unter 1.000 km liegt oder die Zulassung nicht länger als acht Monate besteht.

