Wegfall Kopplungsverbot – Inhouse-Veranstaltung zu neuen Bewertungskriterien

Der Bundesgerichtshof hat in der kürzlich veröffentlichen Grundsatzentscheidung „Millionen-Chance II“ mit Urteil vom 05. Oktober 2010 einen Meilenstein gesetzt und den Unternehmen ein lange Zeit verbotenes und effektives Marketinginstrument an die Hand gegeben. Danach ist nunmehr Abhängigkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung (Kopplung) grundsätzlich zulässig, ohne dass allerdings die Grenzen durch nachprüfbare Kriterien abgesteckt worden sind.

Im konkreten Fall ging es bei der Entscheidung „Millionen-Chance II“ erneut um die Bonuspunkteaktion der Firma Plus, welche damit warb, dass jeder Kunde bei einem Einkauf für 5 Euro Einkaufswert je einen Bonuspunkt erhalte und bei einer Sammlung von mindestens zwanzig Bonuspunkten die Möglichkeit hatte, kostenlos an der Ziehung des deutschen Lottoblocks an zwei bestimmten Terminen teilzunehmen. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Zuge der Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs über die mangelnde Vereinbarkeit des deutschen Kopplungsverbots ohne Wertungsmöglichkeit im Einzelfall entschieden hatte, bejahte nun der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Werbeaktion von Plus. Hierbei stellt er, dass die deutsche Regelung künftig an den Vorgaben der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Richtlinie zu messen sei. Dies bedeute, dass die Kopplung zulässig sei, wenn keine Irreführung über die Teilnahmebedingungen vorliege oder der Werbende mit der Kopplung gegen die berufliche Sorgfalt verstoße, was insbesondere der Fall sei, wenn die Kopplung einen so starken Anreiz setze, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers vollständig in den Hintergrund trete.

Im vorliegenden Fall habe Plus sämtliche Teilnahmebedingungen ordnungsgemäß kommuniziert. Ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt käme nicht in Frage, da die Anlockwirkung der Gewinnmöglichkeiten durch Teilnahme an der Lottoausspielung keine zu starke Anlockwirkung begründe.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen und bedeutet eine erhebliche Liberalisierung der Werbung. Nunmehr sind Verbindungen der Gewinnspielteilnahme mit dem Warenabsatz sowie der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglich, die aufgrund ihres nach wie vor hohen Anreizes als eines der effektiven Marketinginstrumente angesehen werden. Leider hat es der Bundesgerichtshof im Rahmen der Entscheidung versäumt, zuverlässige Kriterien aufzustellen, insbesondere wann die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers vollständig in den Hintergrund tritt und demnach ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt in Frage kommt. Die bloße Teilnahme an der Lottoausspielung mit einer Millionengewinnchance allein reicht nach Ansicht des Senats nicht. Vor diesem Hintergrund bleibt ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit.

Nichtsdestotrotz bietet die Entscheidung erhebliche Chancen für eine erfolgreiches Marketing. Wir haben wir vor diesem Hintergrund die aktuelle Rechtsprechung im Bereich der Werbung mit der Kopplung zwischen Gewinnspielteilnahme und dem Warenabsatz sowie zu den Anforderungen an die Informationspflichten bei Verkaufsfördermaßnahmen wie Gewinnspielen, Rabatten, Zugaben oder ähnlichen Aktionen zusammengefasst und unter Berücksichtigung der neuen Möglichkeiten und aktueller Beispiele aus der Werbung ausgewertet. Sollte Ihrerseits Interesse bestehen, können wir gern bei einer Inhouse-Veranstaltung in Ihrem Unternehmen oder in unserer Kanzlei die aktuelle Situation anhand einer Power Point Präsentation erläutern und Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie unter Berücksichtigung der bestehenden Risiken am besten die Chancen dieses nunmehr grundsätzlich zulässigen Marketinginstruments nutzen können.

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