Verpflichtung zur Angabe der vollständigen Firma mit Rechtsformzusatz und Anschrift in der Werbung

Die Oberlandesgerichte München und Hamm haben in den vergangenen Monaten entschieden, dass in jeder Werbung für Produkte unter Angabe ihrer wesentlichen Eigenschaften und deren Preise die gesamte Firma, so wie im Handelsregister eingetragen, einschließlich Rechtsformzusatz sowie die Firmenanschrift, klar und eindeutig angegeben werden müssen. Die Entscheidungen sind zu Printwerbungen ergangen, von einer Geltung für Werbungen im Internet als auch im TV und Rundfunk kann ausgegangen werden.

In dem Fall, der dem Münchener Urteil zu Grunde lag, hatte eine Supermarkt-Kette mit einem Zeitungsbeilageprospekt für Lebensmittelangebote geworben. Der Werbeprospekt enthielt eine 0800er Nummer, unter der Angaben zur nächstliegenden Filialen erfragt werden konnten, sowie die Angabe der Unternehmens Webseite. Die Werbung enthielt jedoch weder den vollständigen Firmennamen, noch die Bezeichnung ihrer Rechtsform oder eine Adressenangabe des Unternehmens. Der Fall, der dem Urteil aus Hamm zu Grunde lag ist ähnlich. Hier warb ein Möbelhaus mit einem Prospekt für Möbelangebote sowie für auf den Kauf dieser Möbel abgestimmte Finanzierungsdienstleistungen, die von einem dritten Dienstleister angeboten wurden. Auch in dieser Werbung fehlten Angaben zur vollständigen Firma einschließlich Rechtsformzusatz, Anschrift des Unternehmenssitzes sowie die entsprechenden Angaben für den Finanzierungsdienstleister. Lediglich die Anschriften einiger Filialen wurden genannt.

In beiden Fällen, wurden die Unternehmen zur Unterlassung der Werbung ohne die Angabe ihrer vollständigen Identitätsangaben verurteilt. Das Urteil aus Hamm umfasste auch die Unterlassungsverpflichtung für Werbung ohne vollständige Identitätsangaben des Finanzierungsdienstleisters, dessen Dienstleistung mit dem gleichen Prospekt beworben wurde.

Nach der Rechtsprechung, soll Werbung ohne vollständige Angaben zur Unternehmensidentität eine unlautere irreführende Werbung sein. Die vollständigen Unternehmensangaben sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Dem Urteil aus Hamm zu Folge, reiche nicht mal die Angabe einer Unternehmenswebseite, die alle entsprechenden Informationen vorhielte, aus. Nach Ansicht des OLG München sei Platzmangel in der Werbung keine Rechtfertigung für die Nichtangabe der vollständigen Identität. Unklar ist jedoch geblieben, wie Unternehmen mit rechtlich selbständigen Filialen verfahren sollten. Da es kaum realisierbar ist, alle Filialen in der Werbung zu nennen, ist es eine Möglichkeit diese Filialen künftig eigenständig unter Angabe Ihrer vollständigen Identität werben zu lassen.

Fazit:

Diese Urteile sind wegen Ihrer Praxisferne zu kritisieren. Der Vorteil für Verbraucher, schon durch die Werbeanzeige alle Identitätsangaben des werbenden Unternehmens zu erfassen, ist kaum nachvollziehbar. Bis zu einer anders lautenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist es im Hinblick auf drohende Abmahnungen jedoch grundsätzlich ratsam, die Anforderungen an eine vollständige Identitätsangabe zu erfüllen.

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