Am 31.01.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Samsung weder den Tablet PC Galaxy Tab 8.9 noch den Tablet PC Galaxy 10.1 in Deutschland vertreiben darf.
In dem hier maßgeblichen einstweiligen Verfügungsverfahren wehrt sich Apple gegen die Einführung des nachfolgend abgebildeten Tablet PC Galaxy Tab 8.9 sowie des Tablet PC Galaxy Tab 10.1 wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich in Europa und insbesondere in Deutschland.
Dies zum Einen mit der Begründung, der Vertrieb der beiden Tablet PC verstoße gegen ein für Apple eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Zum Anderen mit der Begründung, der Vertrieb der beiden Produkte sei wettbewerbsrechtlich unlauter, da es sich hier um Nachahmungen des bekannten iPad2 wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich handele und dessen Ansehen und Prestigewert ausgenutzt werde.
Mit Urteil vom 09.09.2011 hatte das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) der deutschen Tochtergesellschaft von Samsung aufgrund des Gemeinschaftsgeschmacksmusters von Apple untersagt, den Tablet PC Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union zu vertreiben. Ein gesondertes Verbot in Bezug auf den kleineren Tablet PC Galaxy Tab 8.9 hatte das LG Düsseldorf abgelehnt, da dieser Tablet PC von dem Urteil betreffend den Galaxy Tab 10.1 erfasst sei.
Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Vertrieb beider Tablet PC Modelle in Deutschland unzulässig ist, ein Verbot für den Bereich der Europäischen Union aber abgelehnt.
Dies deshalb, weil der Vertrieb der beiden Tablet PC wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Bei den beiden Tablet PC handele es sich um wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmungen des bekannten iPad2. Samsung nutze die Bekanntheit sowie den Nimbus des iPad2 mit seinen Produkten in unlauterer Weise aus.
Das Geschmacksmuster von Apple sieht das OLG Düsseldorf demgegenüber nicht verletzt. Dessen Schutzbereich sei durch den vorbekannten Formenschatz derart eingeschränkt, dass die – wenn auch geringfügigen – Abweichungen bei der Gestaltung des Designs ausreichen würden, um aus dem Schutzbereich des Geschmacksmusters herauszufallen.
Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf betrifft allerdings nicht das von Samsung zwischenzeitlich auf den Markt gebrachte modifizierte Nachfolgemodell Galaxy Tab 10.1N, das wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich gestaltet ist und jetzt auf der Vorderseite die Marke Samsung trägt.
In Bezug auf dieses Modell ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem im Laufe des Februars eine Entscheidung fallen wird.
Fazit:
Die Entscheidungen zeigen exemplarisch, wie wichtig die Ausarbeitung einer umfassenden Schutzrechtsstrategie unter Berücksichtigung nicht nur von Geschmackmusterrechten, sondern auch unter Einbeziehung wettbewerbsrechtlicher Gesichtspunkte sein kann. Wäre es Apple gelungen, die Ansprüche auf eine Verletzung des Geschmacksmusters zu stützen, hätte es den Vertrieb in der gesamten Europäischen Union untersagen können. So besteht lediglich ein Verbot in Deutschland.