OLG Stuttgart: Keine Preisangabepflicht bei Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen von „Kostenlos“-Werbung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 23. September 2025  entschieden, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten durch Verbraucher im Rahmen von „kostenlosen“ Angeboten keine Preisangabepflicht auslöst. Die Bereitstellung von Daten gilt nicht als „Preis“ im rechtlichen Sinne, da keine Geldleistung erfolgt. Auch bei Werbung mit „kostenlosen“ Angeboten, bei denen personenbezogene Daten erfasst werden, ist daher keine Preisangabe erforderlich.

Das Gericht stellte klar, dass die Transparenzpflichten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausreichend sind, um über den Zweck, Umfang und Empfänger der erhobenen Daten zu informieren. Diese Pflichten, die in Art. 13 und 14 DSGVO geregelt sind, ersetzen die Anforderungen an Preisangaben im Sinne des BGB.

Zudem entschied das OLG, dass die Bezeichnung „kostenlos“ für ein Loyalty-Programm nicht irreführend ist, sofern die Datenerhebung und -nutzung klar und verständlich erklärt wird. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) wurde nicht festgestellt.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht, dass die Verwendung von „kostenlos“-Werbung, bei der personenbezogene Daten erhoben werden, keine Preisangabepflicht nach den Vorschriften des BGB auslöst, solange keine Geldleistung erfolgt. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass sie die Anforderungen der DSGVO erfüllen und die Datennutzung transparent machen, um Irreführung zu vermeiden. Die Klage auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten wurde abgewiesen, da kein Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze vorlag.

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