Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 23. September 2025 entschieden, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten durch Verbraucher im Rahmen von „kostenlosen“ Angeboten keine Preisangabepflicht auslöst. Die Bereitstellung von Daten gilt nicht als „Preis“ im rechtlichen Sinne, da keine Geldleistung erfolgt. Auch bei Werbung mit „kostenlosen“ Angeboten, bei denen personenbezogene Daten erfasst werden, ist daher keine Preisangabe erforderlich.

