OLG Köln: Pflicht zur Fundstellen-Angabe auch bei Abdruck auf Produkt-Verpackung

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.07.2020 die Angabe der Fundstelle eines Tests auch dann gefordert, wenn der Werbende lediglich ein Produktfoto verwendet, auf dem die Testsieger-Werbung abgelichtet ist.

Die Beklagte warb in ihrem Flyer für das Produkt „Alpinaweiß“ und lichtete dabei ein entsprechendes Foto des Farbeimers ab. Auf dem Produkt selbst wurde mit einem Test-Ergebnis der Stiftung Warentest geworben. Dieser Hinweis war somit auch bei der Ablichtung des Produktes erkennbar.

Das OLG Köln stufte dies als Fall der Test-Werbung ein, da über das Foto der Werbeeffekt mit dem eindeutig erkennbaren Produkttest erzielt werde. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Beklagte im eigenen Werbetext nicht auf diese Überprüfung hingewiesen habe. Demnach hätte die Beklagte die Fundstelle zu dem Produkttest angeben müssen.

Fazit:

Die Entscheidung ist wieder einmal ein Beispiel für die strengen Vorgaben der Rechtsprechung an die Fundstellenangabepflicht bei Testwerbungen. Hiernach ist immer darauf zu achten, ob ein Produkttest innerhalb der Werbung oder auf der Verpackung vorhanden und erkennbar ist. Sollte dies der Fall sein, muss die Fundstelle genannt werden, unter welcher der Verbraucher die Modalitäten des Tests nachlesen kann. Grund dafür ist die extrem weite Definition der „Werbung“ als unmittelbare sowie mittelbare Förderung des eigenen Absatzes, zu dem auch ein Bild eines Tests auf der Verpackung dann beiträgt, wenn es als Testergebnis erkennbar ist.

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