OLG Frankfurt: URL-Erreichbarkeit für Verstoß gegen Unterlassungserklärung nicht ausreichend

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 11.06.2020 entschieden, dass ein Foto im Internet nicht mehr öffentlich zugänglich ist, wenn es nur noch per aufgrund der Kenntnis der URL auffindbar ist.

Die Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, bestimmte Lichtbilder des Klägers öffentlich nicht mehr zu verwenden. Der Kläger machte nun eine Vertragsstrafe geltend, weil bei direktem URL-Aufruf die Fotos noch abrufbar gewesen seien. Gleichwohl wurden die Fotos nicht mehr über die Suchmaschinen angezeigt.

Dies ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu bejahen, da es der Lebenserfahrung widerspreche, dass noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der konkreten URL seien. Die direkte URL sei nur noch denjenigen Personen bekannt, die das ursprüngliche Angebot gespeichert oder kopiert hätten. Daher seien die Fotos trotz Existenz im Internet nicht mit der „Öffentlichkeit“ zugänglich, da nach der Rechtsprechung des EuGH eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten für die Bejahung der Öffentlichkeit gefordert werde.

Die Revision zum BGH zugelassen.

Fazit:

Die Entscheidung ist die erste mit einer Verneinung der Öffentlichkeit eines Fotos oder Inhalts trotz Abrufbarkeit über die URL im Internet. Sie ist extrem praxisrelevant.

Zum einen hat sie Bedeutung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung im Bereich der Unterlassung der Verwendung von Bildern, Videos oder Content im Internet.

Zum anderen hat sie eine maßgebliche Auswirkung auf mögliche Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet, welche nur dann vorliegen, wenn die Handlungen gegenüber der Öffentlichkeit erfolgen. Bislang hatten verschiedene Obergerichte zum Teil ohne Begründung und zum Teil vor der Rechtsprechung des EuGH zur „Öffentlichkeit“ es ausreichen lassen, wenn der beanstandete Content überhaupt im Internet auffindbar war, auch nur in Kenntnis der konkreten URL. Es bleibt demnach abzuwarten, ob der Kläger vor den BGH ziehen und eine höchstrichterliche Klärung zu dieser Fallfrage einholen wird. Bis dahin sollten kritische Inhalte oder beanstandete Werke sowie Äußerungen im Internet auf Sozialen Netzwerken wie YouTube und Facebook nicht bloß auf „privat“ gestellt oder „ausgelistet“, sondern komplett gelöscht werden, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Simple Share Buttons