OLG Frankfurt: Werbung mit Herstellung in Deutschland nur zulässig bei wesentlicher Fertigung im Inland

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 17.08.2020 entschieden, dass Werbungen eines Unternehmens mit der Herstellung von Produkten und einer Deutschlandflagge oder einer Bezugnahme auf Deutschland nur zulässig sind, wenn der wesentliche Teil der Fertigung in Deutschland erfolge.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen verfügungsverfahren gegen nachstehende Werbeaussagen:

  1. „Solarmodul-Hersteller …“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge,
  2. „German Luxor Quality Standard“ 
  3. „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“.

Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG untersagte die angegriffenen Werbeangaben, da der Durchschnittsverbraucher die Angaben als Hinweis verstehe, dass die angebotenen Module in Deutschland produziert würden.

Durch die Bezugnahme der Deutschland-Flagge auf die Angabe „Hersteller“ entstehe dieser Eindruck ebenso wie durch die Angabe „deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Gleiches gelte für die Kombination des Qualitätshinweises zusammen mit dem Hinweis auf Deutschland auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“.

Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen. Eine Angabe mit Deutschland als Herstellungsort sei nur richtig, wenn bei einem Industrieprodukt die wesentlichen Verarbeitungsvorgänge in Deutschland vorgenommen würden. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG ist der Rechtsprechung zu „Made in Germany“ nachempfunden. Dabei ist das Urteil aus meiner Sicht nicht zu allen Werbungen überzeugend.

Entscheidend bei der Werbung mit Angaben zum Herstellungsort ist jeweils die Frage, ob der Werbenden eine produktbezogene Aussage über den Herstellungsort trifft oder nur eine Angabe zum Unternehmenssitz des Werbenden kommuniziert. Dies ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen.

Hierbei ist das Urteil sicherlich hinsichtlich der Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ zutreffend und eindeutig. Gleiches gilt für die Qualitätsaussage eine deutschen Herstellers. Hingegen ist bei der Werbung „Solarmodul-Hersteller …“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge kein wirklicher Produktbezug in der Aussage enthalten, so dass bei einer isolierten Bewertung man hier auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

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