Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 16. Oktober 2025 entschieden, dass die Werbung der FIFA, die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 sei „vollständig klimaneutral“ durchgeführt worden, irreführend ist.
Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen die FIFA, die auf ihrer Website unter anderem die vollständige Klimaneutralität des Turniers, die Nutzung energieeffizienter Stadien, emissionsarmer Transportmittel und nachhaltiger Abfallbehandlung sowie den Ausgleich verbleibender Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen hervorgehoben hatte. Die Klägerin sah hierin unzulässiges Greenwashing.
Das Gericht stellte fest, dass die Aussagen unklar und nicht transparent waren. Verbraucher mussten durch die Werbung einen Eindruck von einer umfassenden Umweltverträglichkeit gewinnen können. Die FIFA habe jedoch nicht hinreichend erklärt, in welchem Verhältnis Emissionen tatsächlich reduziert oder lediglich durch Kompensation ausgeglichen wurden. Auch die verwendeten Begriffe wie „energieeffiziente Stadien“ oder „emissionsarme Transportmittel“ seien zu vage, weil nicht konkret dargelegt wurde, welche Einsparungen erzielt wurden. Verweise auf fremdsprachige Dokumente reichten nicht aus, da sie für viele Verbraucher nicht verständlich seien.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass auch für zukünftige Turniere eine Wiederholungsgefahr besteht, da ähnliche Werbeaussagen wiederholt werden könnten. Es müsse bereits im Fließtext der Website transparent dargelegt werden, wie Klimaneutralität erreicht werden soll, einschließlich Art und Umfang der Reduktions- und Kompensationsmaßnahmen. Fehle diese Aufklärung, werde der Verbraucher über den tatsächlichen Charakter der behaupteten Klimaneutralität getäuscht.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Berlin II verdeutlicht, dass umweltbezogene Werbeaussagen wie „vollständig klimaneutral“ nur zulässig sind, wenn sie klar und transparent erklären, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht wird. Unklare oder vage Formulierungen sowie fehlende Angaben zum Verhältnis von Reduktions- und Kompensationsmaßnahmen können die Werbung als irreführend qualifizieren. Unternehmen, die Umweltaspekte in ihrer Werbung hervorheben, sollten ihre Angaben präzise und nachvollziehbar aufbereiten, um Abmahnrisiken zu vermeiden.

