LG München I: GEMA gegen OpenAI – Urheberrechtsverletzung durch Sprachmodelle

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 entschieden, dass die von der GEMA geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe im Wesentlichen begründet sind.

Gegenstand des Verfahrens waren die Liedtexte bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber, darunter „Atemlos“ von Kristina Bach und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski.

Die Klägerin machte geltend, dass die streitgegenständlichen Liedtexte in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert seien und bei Nutzung des Chatbots auf einfache Nutzeranfragen weitgehend originalgetreu wiedergegeben würden. Die Beklagten führten dagegen aus, dass ihre Modelle keine spezifischen Trainingsdaten speichern, sondern lediglich auf Basis statistischer Muster Antworten generieren. Zudem sei die Nutzung durch Schrankenregelungen wie das Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) gedeckt.

Das Gericht stellte klar, dass die Liedtexte durch die Memorisierung in den Parametern der Sprachmodelle urheberrechtlich vervielfältigt werden. Auch die Wiedergabe in den Chatbot-Outputs stelle eine unbefugte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar. Eine Deckung durch die Schranken des Text- und Data-Mining oder als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) bestehe nicht, da die Verwertungsrechte der Urheber durch die dauerhafte Speicherung und die Wiedergabe der Werke in den Outputs nachhaltig beeinträchtigt würden.

Die Kammer betonte, dass die Beklagten für die Outputs verantwortlich seien, nicht die Nutzer. Die Auswahl der Trainingsdaten, die Modellarchitektur und die Memorisierung der Texte liege vollständig in der Verantwortung der Beklagten. Auch eine Einwilligung der Rechteinhaber liege nicht vor, da die Nutzung von Sprachmodellen nicht als übliche, erwartbare Nutzungsart der Werke anzusehen sei. Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wies das Gericht ab.

Fazit:

Die Entscheidung des LG München I verdeutlicht, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Liedtexte in Sprachmodellen und deren Wiedergabe in Chatbot-Outputs eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Betreiber von KI-Sprachmodellen sind für die Nutzung der Trainingsdaten verantwortlich, und die Schrankenregelungen für Text- und Data-Mining greifen nicht für die dauerhafte Speicherung vollständiger Werke. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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