Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 27.02.2020 die Werbung eines Zahnarztes mit „Perfekte Zähne“ auf seinem Internetauftritt verboten.
Dem einstweiligen Verfügungsverfahren lag ein Wettbewerbsstreit zwischen Kieferorthopäden zugrunde. Die angegriffene Werbeaussage betraf ein Zahnschienen-System, welches mit folgender Aussage beworben wurde:
„x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt… Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“
Das OLG verbot diese Werbung, da der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann.“ Genau solche erfolgsbezogenen Werbeaussagen verbietet aber das Heilmittelwerberecht, da es stets zu einem Therapieversagen kommen kann und es eine Erfolgsgarantie nicht gebe.
Die Angabe „perfekte Zähne“ sei zwar nicht vollständig objektivierbar. Allerdings beinhalte diese bei der Korrektur von Zahnfehlstellungen einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.
Das Werbeversprechen sei auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung anzusehen, da die Vorstellungen bei der Werbung mit Superlativen in der Werbung als Anpreisungen nicht auf den ärztlichen Bereich übertragbar sein, so dass hierin eine ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung gesehen werde.
Fazit
Das Urteil zeigt erneut, dass trotz der Lockerungen im Heilmittelwerberecht die Gerichte immer noch einen deutlich strengeren Maßstab bei der Werbung von Ärzten anlegen, da hier vieles dafür sprach von einer klassischen reklamehaften Anpreisung auszugehen, da es bekannter Maßen die perfekten Zähne nicht gibt.