OLG Frankfurt a.M.: Vergütungspflicht für Gewinnspiel-Leads

Das OLG Frankfurt a.M. hat am 13.03.2025 entschieden, dass eine Marketingagentur für vertraglich bestätigte Gewinnspiel-Leads zahlen muss, nicht aber für polnische Altdaten, die ohne konkrete Werbeeinwilligung geliefert wurden.

Zwei Marketingagenturen stritten über die Vergütung von Teilnehmerdaten aus Gewinnspielen in Belgien, Schweden und Polen.

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 108.500 EUR, soweit sie die Datenmengen und Preise per E-Mail ausdrücklich bestätigt hatte, wobei unbestätigte Lieferungen mangels zeitnaher Prüfung und Beanstandung ebenfalls als akzeptiert galten. Für Kampagnen vor Vertragsschluss oder ohne jegliche Bestätigung fehlte es dagegen an einer tragfähigen Vertragsgrundlage, sodass die Klage insoweit abgewiesen wurde.

Bei den polnischen Altdaten bestätigte die Klägerin selbst, dass die Werbeeinwilligungen nicht hinreichend konkret auf das anfragende Unternehmen bezogen waren, sodass der zugrunde liegende Vertrag wegen Rechtsverstoßes nichtig und insoweit keine Vergütung geschuldet war.

Fazit:

Im Datenhandel zwischen Marketingagenturen kommt es entscheidend auf die ausdrückliche Bestätigung einzelner Lieferungen an – pauschale Zweifel an der Wirksamkeit von Werbeeinwilligungen genügen nicht, während bei Altdaten ohne konkret bezogene Einwilligung die Nichtigkeit des Vertrags droht.

Simple Share Buttons