BGH: Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems

Der BGH hat am 02.07.2026 nach einer Vorabentscheidung des EuGH über die Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems entschieden.

Die in der Schweiz ansässige Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten das modulare Möbelsystem „USM Haller“, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden, in das verschiedenfarbige Tablare eingesetzt werden können.

Die Beklagte bot über ihren Online-Shop zunächst nur Ersatzteile an, listete nach einer Neugestaltung 2017/2018 jedoch sämtliche für den vollständigen Zusammenbau erforderlicher Möbel notwendigen Komponenten auf und bot zudem einen Montageservice an, woraufhin die Klägerin in erster Linie urheberrechtliche, hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machte.

Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht an die urheberrechtliche Originalität von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen stellen durfe als bei anderen Werkarten. Die Prüfung habe einheitlich und objektiv zu erfolgen, wobei auch nachträgliche Umstände wie Ausstellungen in Museen oder Anerkennung in Fachkreisen als Indizien herangezogen werden könnten.

Zu Recht sei das Berufungsgericht hingegen davon ausgegangen, dass die bloße ästhetische Wirkung einer Gestaltung keinen Urheberrechtsschutz begründe; sollte im wiedereröffneten Verfahren Schutz als Werk der angewandten Kunst bejaht werden, komme es für eine Verletzung allein auf die Übernahme konkret identifizierbarer, die Originalität begründender kreativer Elemente an, nicht auf einen Gesamteindrucksvergleich.

Fazit:

Die Entscheidung bestätigt, dass Designobjekte wie Möbelsysteme urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst genießen können, ohne dass hierfür strengere Maßstäbe als bei klassischen Kunstwerken gelten – entscheidend für die Verletzungsprüfung bleibt jedoch stets die Übernahme konkreter kreativer Elemente, nicht ein bloßer Gesamteindruck.

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