LG Köln: Vorher-Nachher-Fotos von Schönheitsoperationen auf Instagram verboten 

Das LG Köln hat mit Urteil vom 15.04.2021 die Verlinkung auf Vorher-Nachher-Fotos von Schönheitsoperationen auf Instagram verboten.

Die Parteien des Rechtsstreits vermittelten Kunden für Schönheitsoperationen in die Türkei.

Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Webseite und auf ihrem YouTube-Kanal eine Fernsehreportage, die eine Vorher-Nachher-Gegenüberstellung bei einer Haartransplantation beinhaltete. Sie publizierte auf Instagram einen Post, der einen Link auf das Instagram-Profil einer ausländischen Klinik enthielt. Dort waren ebenfalls Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsoperationen vorhanden.

In beiden Fällen nahm das LG Köln eine Wettbewerbsverletzung nach dem Heilmittelwerberecht an, da es außerhalb von ärztlichen Fachkreisen verboten ist, einen Vorher-Nachher-Vergleich von Medizinprodukten anzustellen.

Dabei spiele es hinsichtlich des YouTube-Videos keine Rolle, dass der Beitrag ursprünglich redaktioneller Inhalt war, da durch die Einbindung dieses Video auf der Internetseite dieses Video für ihre eigenen Zwecke als Werbung genutzt werde. Dabei verstärke die redaktionelle Gestaltung, im Sinne einer neutralen Berichterstattung gerade den Werbeeffekt.

Unerheblich sei, dass die Beklagte keine Erlaubnis zur Bearbeitung und zur Entfernung der Vorher-/Nachher-Bildern erhalten habe, da sie in diesem Fall von der Einbindung des Videos auf ihrer Internetseite hätte absehen können und müssen.

Durch die Verlinkung auf Instagram habe sich die Beklagte den Inhalt des fremden Postings zurechnen lassen müssen, da der Link direkt zu den beanstandeten Bildern führte und

den interessierten Verbrauchern die Möglichkeit einer weiteren Recherche bei der Partnerklinik ermögliche.

Fazit:

Die Entscheidung ist in der Sache richtig. Trotz des Verbots der Vorher-Nachher-Fotos von Schönheitsoperationen stellen wir immer wieder fest, dass gerade im Social Media Bereich immer wieder eine Umgehung versucht wird. Dabei ist weder eine Verlinkung noch eine Einbettung eines redaktionellen Videos geeignet. Vielmehr kann im Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes nicht mit gleichzeitigen Vorher-Nachher-Fotos von Schönheitsoperationen geworben werden.

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