OLG Düsseldorf: Katjes darf seine Produkte „klimaneutral“ nennen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.07.2023 entschieden, dass der Fruchtgummihersteller Katjes seine Produkte als „klimaneutral“ bewerben darf, wenn er in der Werbung über einen QR-Code auf eine Webseite verweist, auf der Informationen über die Klimaneutralität präsentiert werden.

In dem Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale Katjes auf Unterlassung wegen einer Anzeige in der Zeitschrift für Lebensmittel für seine Fruchtgummis mit dem Hinwies „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht“ in Anspruch genommen. Dort waren keine Angaben darüber enthalten, wie Katjes die Klimaneutralität erreiche. Vielmehr fand sich dort ein QR-Code mit Hinweis auf die Webseite von „ClimatePartner.com“, wo die erforderlichen Angaben vorhanden waren.

Das OLG Düsseldorf ließ dies ausreichen, da es in einer Zeitungsanzeige letztlich am Platz dafür fehle, die über die bloße Information „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht“ hinaus erforderlichen näheren Angaben zu Art und Umfang etwaiger Kompensationsleistungen aufzunehmen.

Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes versteht, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden könne.

Das gelte schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität daher nur durch Kompensationszahlungen möglich sei. Ob sich der Begriff der „Klimaneutralität“ auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei dabei unerheblich. Die Werbung sei daher jeweils für sich allein genommen nicht irreführend.

Ein Unterlassungsanspruch könne sich im Einzelfall gleichwohl dann ergeben, wenn der Werbende seine Informationspflicht verletzt habe, indem er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten habe. Auf welche Weise die Klimaneutralität eines beworbenen Produktes erreicht werde, stelle eine solche wesentliche Information dar, weil der Klimaschutz für Verbraucher ein zunehmend wichtiges, nicht nur die Nachrichten, sondern auch den Alltag bestimmendes Thema sei und daher erheblichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung haben könne.

Gerade weil der Verbraucher wisse, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden könne, bestehe ein Interesse an der Aufklärung über die grundlegenden Umstände der von einem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.

Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitentscheidenden Fragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Fazit:

Die Entscheidung ist in der Sache zu begrüßen. Zum einen betont das OLG, dass sowohl die Klimaneutralität als wesentliche Informationen anzusehen sind, welche zu erläutern sind. Die Erläuterung auf der Webseite über den QR-Code lässt das OLG dabei zutreffend zu, da bei wesentlichen Informationen stets räumliche Platzbeschränkungen aus dem Werbemedium zu beachten sind. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass dem Verbraucher inzwischen bekannt sei, dass eine Klimaneutralität auch durch Kompensationszahlungen möglich sei. Zum anderen ist zu hoffen, dass der BGH durch die Zulassung der Revision die Möglichkeit erhält, zu dem Thema der Werbung mit „klimaneutral“ einige Eckpunkte aufzustellen.

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