Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.02.2023 entschieden, dass durch besondere Umstände die erteilte Einwilligung zum Erhalt von E-Mail Werbung per Newsletter entfallen kann, wenn vier Jahre lang kein Newsletter versendet wurde.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wehrte sich der Kläger gegen die Zusendung eines Newsletters durch den beklagten Golfclub, aus dem er inzwischen ausgetreten war.
Er hatte in der Vergangenheit im Rahmen seiner Mitgliedschaft eine Einwilligung zum Erhalt von E-Mail Werbung per Newsletter wirksam erteilt. Allerdings erfolgte die letzte Newsletter-Zusendung vor mehr als vier Jahren, bevor wieder ein Newsletter bei dem Kläger einging.
Der Kläger argumentierte, dass durch die mangelnde Versendung über einen so langen Zeitraum seine, in der Vergangenheit erteilte, Einwilligung unwirksam geworden sei.
Das Amtsgericht München teilte diese Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung zur Zusendung von weiteren E-Mail-Newslettern aufgrund der inzwischen erloschenen Einwilligung.
In den Entscheidungsgründen betonte das Gericht, dass aufgrund der maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die in der Vergangenheit erteilte Einwilligung erloschen sei. Der Kläger habe im Zuge seiner Mitgliedschaft in einem Golfclub einen Newsletter von dem Golfclub erhalten und hierin eingewilligt. In der Zwischenzeit sei der Kläger gleichwohl aus dem Golfclub ausgetreten, was der Versenderin des Newsletters auch bekannt gewesen sei. Gleichwohl sei nach einem Zeitraum von über vier Jahren in Kenntnis des Austritts aus dem Golfclub dem Kläger dann ein erneuter E-Mail Newsletter verschickt worden. Diese besonderen Umstände führten in der vorliegenden Fallgestaltung nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Versenderin des Newsletters eine vorhergehende Einwilligung erneut hätte einholen müssen, da ihr der Austritt des Klägers bekannt gewesen sei und sie über so einen langen Zeitraum keine Newsletter verschickt hat.
Fazit
Die Entscheidung ist wenig überraschend und zutreffend. Interessant ist, dass das Amtsgericht München in seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung zum Erlöschen der Einwilligung in den Erhalt von E-Mail Werbung per Newsletter zusammenfasst.
Hierzu ist anzumerken, dass das Amtsgericht München in seiner Entscheidung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abstellt, und zwar in der vorliegenden Fallgestaltung den relevanten Austritt aus dem Golfclub, über den der Kläger eine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail Werbung in der Vergangenheit erteilt hatte. Insofern begründet das Gericht kein automatisches Entfallen der Einwilligung, was verschiedene andere Gerichte befürwortet haben.
Unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ist allein der Zeitraum von vier Jahren meines Erachtens geeignet, von einer nicht mehr vorliegenden Einwilligung zu sprechen. Die zusammengefasste Rechtsprechung hat ein in der Vergangenheit erteilte Einwilligung bereits bei deutlich kürzeren Zeiträumen entfallen lassen, welche wie folgt aussehen:
- Landgericht München 1,5 Jahre
- Landgericht Berlin und Hamburg 2 Jahre
- OLG Köln 1,4 Jahre
- OLG Stuttgart 1,3 Jahre
In der Sache bleibt festzuhalten, dass bei einem längeren Zeitraum als einem Jahr ab Erteilung einer Einwilligung in den Versand eines Newsletters stets das Risiko besteht, dass ein erneuter Newsletter nach einem so langen Zeitraum als Spam angesehen und ein Gerichtsverfahren initiiert werden kann.