LG Wiesbaden: Werbung mit veraltetem Streichpreis in Online-Shop ist irreführend

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 24. April 2025 entschieden, dass die Bewerbung eines veralteten Streichpreises in einem Online-Shop eine Irreführung der Verbraucher darstellt.

Ein Händler für Modellautos hatte auf seiner Website Preisermäßigungen mit durchgestrichenen Referenzpreisen beworben. Diese Preise lagen jedoch Monate zurück und entsprachen nicht den zuletzt tatsächlich geforderten Verkaufspreisen. Konkret wurde ein Modellauto ursprünglich für 72,95 EUR beworben, war aber bereits Wochen vor der aktuellen Rabattaktion für 39,00 EUR erhältlich und zeitweise sogar für 31,20 EUR.

Das Gericht stellte fest, dass diese Form der Preisgegenüberstellung einen klaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) darstellt. Verbraucher gingen davon aus, dass durchgestrichene Preise die zuletzt verlangten Verkaufspreise widerspiegeln. Die Angabe eines höheren, veralteten Preises erweckte den unzutreffenden Eindruck eines größeren Preisvorteils. Nach Auffassung des Gerichts ist für den ursprünglichen Preis nach § 5 Abs. 4 S. 1 UWG maßgeblich der Preis unmittelbar vor der Preissenkung, nicht ein Preis aus der Vergangenheit.

Fazit:

Das Urteil des LG Wiesbaden verdeutlicht, dass Online-Händler bei Streichpreis-Werbung nur gültige Preise der letzten 30 Tage vor der Preissenkung als Referenzpreis verwenden dürfen.  Dies entspricht der Neufassung der Preisangabenverordnung. Die Angabe älterer, veralteter Preise kann Verbraucher irreführen und stellt eine wettbewerbswidrige Praxis dar.

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