Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. August 2025 entschieden, dass bezahlte Werbeanzeigen auf einer Stromvergleichs-Webseite klar und deutlich als solche zu kennzeichnen sind und nicht mit neutralen Suchergebnissen verwechselt werden dürfen.
Ein Online-Vergleichsportal für Stromtarife hatte in seinem Vergleichsrechner bezahlte Einträge als reguläre Suchergebnisse dargestellt, ohne hinreichend auf deren Werbecharakter hinzuweisen. Die Klägerin sah darin eine Wettbewerbsverletzung und erhob Klage. Das Gericht stellte fest, dass Verbraucher bei einem Klick auf „Jetzt vergleichen“ neutrale Suchergebnisse erwarten. Durch die hellblaue Hinterlegung werde die Aufmerksamkeit auf die bezahlten Angebote gelenkt, während der kleine Hinweis „Anzeige“ am Rand kaum wahrnehmbar sei. Damit sei eine Verwechslung mit echten Suchergebnissen nahegelegt.
Das OLG führte aus, dass Werbung nur dann rechtmäßig offengelegt sei, wenn sie klar erkennbar auf das jeweilige Produktangebot bezogen, gut lesbar und zumindest in deutscher Sprache als solche gekennzeichnet sei. Bezahlt platzierte Einträge müssen für den Durchschnittsverbraucher deutlich als Werbung erkennbar sein, um eine Irreführung zu vermeiden.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass Vergleichsportale bezahlte Einträge eindeutig als Werbung kennzeichnen müssen. Eine bloße optische Hervorhebung oder ein kleiner Hinweis am Rand genügt nicht. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, welche Einträge durch Zahlungen bevorzugt platziert wurden.

