Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 30. Juni 2025 entschieden, dass das Online-Pflegeportal „digitaler-pflegeantrag.de“ nicht den Eindruck erwecken darf, es handele sich um eine staatliche Institution, und dass die Werbung mit einer 95 %-igen Erfolgsquote irreführend ist.
Die beklagte Firma bot Verbrauchern an, online Pflegeanträge zu stellen und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Auf der Webseite wurden die Farben Schwarz-Rot-Gold in Kombination mit dem Slogan „Deutschland innovativ“ sowie ein Logo verwendet, das optisch stark an das des Bundesministeriums für Gesundheit erinnerte. Zudem warb die Seite mit der Aussage, dass 95 % der Pflegeanträge erfolgreich seien.
Das Gericht bewertete die Gestaltung der Webseite als irreführend: Verbraucher könnten aufgrund des Logos und des Slogans den Eindruck gewinnen, das Portal sei staatlich autorisiert, was objektiv nicht zutraf. Hingegen sei die isolierte Nutzung der Deutschland-Farben ohne Logo und Slogan nicht zu beanstanden. Auch die Werbung mit der 95 %-igen Erfolgsquote sei irreführend, da der Erfolg eines Pflegeantrags allein von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängt und nicht von der Nutzung des Portals. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die Beklagte ihre E-Mail-Adresse nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar auf der Webseite bereitgestellt hatte, was einen weiteren Verstoß darstellte.
Fazit:
Die Entscheidung des LG München I verdeutlicht, dass Webseitenbetreiber bei der Gestaltung von Online-Portalen staatlich anmutende Elemente vermeiden müssen, um keine Irreführung zu erzeugen. Ebenso dürfen Erfolgsquoten nur dann beworben werden, wenn sie sachlich zutreffend sind und keine falschen Erwartungen wecken. Zudem sind leicht zugängliche Kontaktinformationen Pflicht. Verstöße können Unterlassungsansprüche und Ordnungsgelder nach sich ziehen.

