LG Stuttgart: Werbung mit „Bester Preis“ und „Bestmöglichem Preis“ ist kerngleicher Online-Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29. Juli 2025 entschieden, dass die Werbung mit den Begriffen „Bester Preis“ und „Bestmöglicher Preis“ im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat und daher ein kerngleicher Wettbewerbsverstoß darstellt.

Der verklagte Immobilienmakler hatte zunächst auf seiner Website mit dem Slogan „Unser erfahrenes Team und unser Netzwerk an Investoren und Käufern steht bereit, um Dir den besten Preis für deine Immobilie zu bieten.“ geworben. Nach einer Abmahnung gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Kurz darauf änderte der Beklagte den Wortlaut in „Unser erfahrenes Team und unser Netzwerk an Investoren und Käufern stehen bereit, um Dir den bestmöglichen Preis für deine Immobilie zu bieten.“

Die Klägerin sah in dieser neuen Werbung einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung und forderte eine Vertragsstrafe. Das LG Stuttgart gab der Klägerin Recht.

Das Gericht stellte fest, dass die Begriffe „bester Preis“ und „bestmöglicher Preis“ im Wesentlichen die gleiche Bedeutung haben und daher eine identische Werbeaussage darstellen. Beide Formulierungen implizieren, dass ein Höchstpreis versprochen wird. Der Werbeadressat versteht unter „bestem Preis“ in der Regel auch den „bestmöglichen Preis“ und umgekehrt. Daher sei die spätere Werbung des Beklagten mit „bestmöglichem Preis“ ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, da diese Aussage „kerngleich“ mit der zuvor abgemahnten Werbung war.

Der Beklagte hatte argumentiert, dass der Wortlaut „bestmöglicher Preis“ nicht unter die Unterlassungserklärung falle, da diese nur die Werbung mit dem „besten Preis“ betreffe. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Die Formulierung „oder kerngleich“ im Unterlassungsvertrag umfasse auch ähnliche, aber nicht identische Werbeaussagen. Die Verpflichtung, Werbung mit „bestem Preis“ zu unterlassen, gelte auch für vergleichbare Begriffe wie „bestmöglicher Preis“.

Fazit:

Das Urteil des LG Stuttgart verdeutlicht, dass Werbeaussagen, die „beste“ und „bestmögliche“ Preise versprechen, als kerngleicher Wettbewerbsverstoß anzusehen sind. Unternehmer sollten darauf achten, dass sich ihre Werbung nicht nur auf die exakten Formulierungen aus einer Unterlassungserklärung bezieht, sondern auch auf alle vergleichbaren Werbeaussagen, die denselben irreführenden Eindruck erwecken.

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