Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29. Juli 2025 entschieden, dass die Werbung mit den Begriffen „Bester Preis“ und „Bestmöglicher Preis“ im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat und daher ein kerngleicher Wettbewerbsverstoß darstellt.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29. Juli 2025 entschieden, dass die Werbung mit den Begriffen „Bester Preis“ und „Bestmöglicher Preis“ im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat und daher ein kerngleicher Wettbewerbsverstoß darstellt.