Das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 14.07.2020 verschiedene Werbungen von Tesla rund um den „Autopiloten“ sowie das „autonome Fahren“ als wettbewerbswidrig verboten.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen verschiedene Werbeaussagen von Tesla für das Fahrassistenzsystems, bei denen u.a. um den „Autopilot“ sowie separat buchbare Komponenten unter der Überschrift „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ ging. Im Streit standen folgende Aussagen:
Autopilot|Inklusive
– Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.Volles Potenzial für autonomes Fahren
– Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
– Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
– „Herbeirufen“: Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!Bis Ende des Jahres:
– Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
– Automatisches Fahren innerorts.
Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer – ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich. Die Aktivierung und Verwendung von Autonomiefunktionen verlangen dagegen den Nachweis über Milliarden von gefahrenen Kilometern, dass ihre Zuverlässigkeit das Vermögen von menschlichen Fahrern weit überschreitet. Zudem sind für den autonomen Betrieb gesetzliche Genehmigungen erforderlich, die je nach Rechtsprechung noch länger dauern dürften. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Selbstfahrfähigkeiten wird Ihr Fahrzeug kontinuierlich über Mobilfunk aktualisiert und aufgewertet.
Nach Auffassung des Landgerichts stellt die Werbeaussage als Ganzes, aber auch separate Teile hiervon eine irreführende Werbung dar. Die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Vorstellung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehe. In tatsächlicher Hinsicht handele es sich sowohl beim Tesla-Autopiloten als auch bei dem zubuchbaren Paket „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ um Komponenten eines Fahrassistenzsystems, bei dem eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, nicht möglich ist.
Durch die Verwendung der Bezeichnung „Autopilot“ und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig, was jedoch nach den geltenden Vorschriften des StVG (§§ 1a f StVG) nicht der Fall sei.
Der von der Beklagten vorgehaltene Hinweis am Ende der Website beseitige die Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Fazit:
Das Urteil ist das erste Urteil zur Werbung rund um den Autopiloten von Tesla in einem Hauptsacheverfahren. Allerdings haben wir bereits vor der Veröffentlichung dieses Urteil ein inhaltlich ähnlich Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung bei dem LG Düsseldorf im Rahmen eines Wettbewerbsstreits zwischen Automobilhändlern gegenüber einer Werbeanzeige für ein Teslafahrzeug erwirkt.
Die Ausführungen des Landgerichts sind sowohl tatsächlich als auch rechtlich zutreffend, so dass jeder Händler bei der Bewerbung von Tesla Fahrzeugen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Übernahme der Herstellerwerbung rund um den Autopilot wie hier im Streit Abstand nehmen sollte.