Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 6. November 2025 entschieden, dass ein Arzt auf Instagram keine Werbung für Produkte machen darf, wenn er sich dabei als Arzt darstellt.
Der Beklagte war Assistenzarzt in einem Kinderkrankenhaus und betrieb den Account „deinkinderdoc“ mit über 400.000 Followern.
Auf dem Account veröffentlichte er Beiträge, in denen Produkte wie Sonnencreme von La Roche Posay und Batterien von Duracell positiv dargestellt wurden, einschließlich expliziter Nennung der Marken und Abbildungen von Logos oder Verpackungen.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und klagte auf Unterlassung.
Das LG Karlsruhe nahm eine Wettbewerbsverletzung an. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor, da diese gewerblich geprägte Werbung im Kontext der ärztlichen Tätigkeit untersagt. Der Beklagte habe sich eindeutig als Arzt dargestellt und sein berufliches Vertrauen gezielt für Produktwerbung genutzt. Auch wenn er den Account nicht selbst betreibe, wirkte er aktiv an den Beiträgen mit. Die Inhalte seien nicht als bloße Empfehlungen zulässig, da sie sich nicht an Patienten richteten und weder Sonnencreme noch Batterien Gesundheitsleistungen darstellen. Hinweise auf die übliche Praxis solcher Werbeformate änderten nichts an der Täuschungswirkung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe.
Fazit:
Das Urteil des LG Karlsruhe verdeutlicht, dass Ärzte auf Social-Media-Plattformen keine Werbung für Produkte machen dürfen, wenn sie ihre berufliche Autorität gezielt nutzen, um Reichweite zu generieren. Die bloße Darstellung als Arzt in Verbindung mit kommerzieller Werbung verstößt gegen die Berufsordnung und kann eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflicht auslösen.

