Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 26. Juni 2026 entschieden, dass ein Unternehmen nicht pauschal die Löschung einer Online-Bewertung verlangen kann, wenn die Identität des Bewertenden bereits bekannt ist.
Die Klägerin wollte eine negative Bewertung auf einem Hosting-Portal löschen lassen und bestritt, dass ein echter geschäftlicher Kontakt zum Bewertenden bestanden habe. In der Bewertung waren jedoch der Klarnamen des Nutzers sowie konkrete Informationen über eine Zahlung, ein Telefonat und eine PayPal-Abbuchung enthalten. Zudem hatte die Klägerin den Bewertenden bereits zweimal selbst per E-Mail kontaktiert.
Das LG Hamburg stellte fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung nicht besteht, da die Betreiberin des Bewertungsportals nicht als mittelbare Störerin haftet, wenn die Identität des Bewertenden erkennbar ist. In diesem Fall müsse das Unternehmen die Behauptung eines fehlenden Geschäftskontakts detailliert begründen, um Rechtsmissbrauch zu verhindern.
Das Gericht führte aus, dass die Identität des Bewertenden aus der Bewertung selbst hervorging und die Klägerin die Person bereits kontaktiert hatte. Eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, keinen Kontakt erkennen zu können, änderte daran nichts. Somit sei die Rüge des fehlenden Geschäftskontakts als rechtsmissbräuchlich zu werten.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Hamburg verdeutlicht, dass Unternehmen nicht leichtfertig Löschungsansprüche gegen Bewertungsportale geltend machen dürfen, wenn die Identität des Bewertenden bekannt oder leicht überprüfbar ist. Damit werden Bewertungsportale und Nutzer vor missbräuchlichen Löschungsversuchen geschützt.

