LG München I: Werbung mit „Architekt“ / „Landschaftsarchitekt“ irreführend, wenn nur Innenarchitektin beschäftigt

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 30. Juni 2025 entschieden, dass Unternehmen bei Werbung mit Begriffen wie „Architekt“ oder „Landschaftsarchitekt“ nur dann werben dürfen, wenn tatsächlich eine entsprechend eingetragene Person im Betrieb beschäftigt ist.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen ein Unternehmen, das im Internet für seine Leistungen unter anderem mit den Begriffen „Landschaftsarchitekt“, „Architekt“ und „Gartenarchitektur“ warb. Auch einzelne Mitarbeiter wurden als „Architekten“ bezeichnet. Tatsächlich verfügte das Unternehmen jedoch über keine bei der Architektenkammer eingetragenen Architekten oder Landschaftsarchitekten; es war lediglich eine Innenarchitektin beschäftigt.

Das LG München I bewertete diese Werbung als irreführend. Der Verbraucher werde durch die Begriffe in die Irre geführt, da ein geschützter Berufsbegriff ohne entsprechende Qualifikation genutzt werde. Die bloße Beschäftigung eines Innenarchitekten sei nicht ausreichend, da dies einen anderen Fachbereich betreffe. Werbung mit Begriffen wie „Architektur Group“ oder „Gartenarchitektur“ sei daher nur zulässig, wenn mindestens eine entsprechend qualifizierte Person im Unternehmen arbeite.

Fazit:

Die Entscheidung des LG München I verdeutlicht, dass Berufsbezeichnungen in der Werbung strikt geschützt sind. Unternehmen dürfen nur dann mit „Architekt“ oder vergleichbaren Begriffen werben, wenn tatsächlich eine eingetragene Architektin oder ein Architekt im Team tätig ist. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, die Unterlassungsansprüche auslöst. Die Berufung ist beim OLG München anhängig.

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