LG Hamburg: „95 % weniger Zucker“ ohne Bezugsgröße wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 23.02.2024 de Werbung von More Nutrition für ihre Schoko-Brownies als wettbewerbswidrig verboten, weil bei den Werbeaussagen „95 % weniger Zucker“ und „70 % weniger Fett“ nicht erkennbar ist, worauf sich der Vergleich bezieht. Außerdem hat es die Werbung „perfekt für jede Diät“ verboten.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte folgende Werbeaussagen für die bekannten Schoko-Brownies von More Nutrition als wettbewerbswidrig beanstandet:

„95 % weniger Zucker“

und

„70 % weniger Fett“

und

„perfekt für jede Diät“

Das LG Hamburg gab der Klage statt und verbot alle drei Werbeaussagen als wettbewerbswidrig.

Bei den Werbeaussagen „95 % weniger Zucker“ und „70 % weniger Fett“ fehle die Bezugsgröße, so dass on einem erheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage auch dahingehend
Verstanden werden könne, dass sich das beworbene Produkt, verglichen mit seiner früheren Zusammensetzung, nunmehr durch einen noch geringeren Fett- und Zuckergehalt auszeichnet. So sei gerade bei Lebensmitteln üblich, die als gesundheitsfördernd gelten, dass eine (vermeintlich) noch gesündere Zusammensetzung im Vergleich zu seinem Vorgänger beworben werde.

Daher spiele es auch keine Rolle, dass ein überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussagen auch ohne die Angabe einer Bezugsgröße so verstehen dürfte, dass ein Vergleich mit herkömmlichen Brownies mit deutlich höherem Fett- und Zuckergehalt gezogen wird.

Die Aussage „perfekt für jede Diät“ sei grundsätzlich nicht erlaubt, da diese Aussage in ihrer Absolutheit falsch sei, da diese Aussage von einem erheblichen Anteil des angesprochenen Verkehrs so verstanden wird, dass das beworbene Produkt der Beklagten auch „perfekt“ für solche Diäten sei, die nicht (primär) auf die Gewichtsreduktion ausgerichtet sind und bei denen man auf den Verzehr von Gluten oder Protein verzichtet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Fazit:

Dies Entscheidung entspricht der grundsätzlich strengen Bewertung von Werbeaussagen im Gesundheitsbereich. Wenn bei einem Vergleich wie im vorliegenden Fall keine Bezugsgröße angegeben wird, läuft der Werbende stets Gefahr, dass die Werbung als irreführenden Werbung verboten werden kann, wenn ein maßgeblicher Teil mit dem Vergleich eine Fehlvorstellung verbindet. Dies gilt nicht nur im Lebensmittelbereich. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei der Angabe der Bezugsgröße die Werbung zulässig ist, wenn der Vergleich nachweisbar zutrifft.

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