LG Gießen: „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ irreführend

Das LG Gießen hat mit Beschluss vom 06.04.2020 die Online-Werbung „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ als wettbewerbswidrig untersagt.

Dem Streit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren lag folgende Werbung eines Instituts für Ernährungs- und Pilzheilkunde zugrunde:

„Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“

Das LG Gießen bewerte diese Aussagen als irreführend, da nachweislich keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine solche Wirkung existieren. Es stelle Allgemeinwissen dar, dass bezüglich der von dem Erreger COVID-19 hervorgerufenen Erkrankung derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorliegen würden, ob bestimmte Stoffe im Infektionsfalle einen Schutz böten oder nicht. Die weltweit laufenden Forschungsbemühungen hätten bisher noch keine validen Ergebnisse gezeigt. Daher seien Anpreisungen für ein Mittel zum Schutz vor COVID-19 wettbewerbswidrig.

Fazit:

Die Entscheidung ist zutreffend. So gilt im gesamten Bereich der Nahrungs- sowie Nahrungsergänzungsmittel der werberechtliche Grundsatz, dass mit gesundheitsbezogenen Wirkungen nur geworben werden darf, wenn die beworbene Wirkung auch wissenschaftliche bewiesen ist.

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