LG Berlin: „Höchstpreis für Ihre Immobile“ ist wettbewerbswidrig

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 20.02.2020 entschieden, dass die Online-Werbeaussage „Höchstpreis für Ihre Immobilie“ irreführend ist, da nicht in allen Fällen sichergestellt werden kann, dass tatsächlich der höchste Preis erzielt wird.

Die Beklagte war Maklerin und warb auf ihrer Homepage mit nachfolgenden Sätzen:

„Immobilie zum Höchstpreis verkaufen“

„Erzielung von Bestpreisen über Wettbewerb im bundesweiten Maklerpool“

Das LG Berlin stufte diese Art der Präsentation als unzulässige Spitzenstellungswerbung ein. Denn die Beklagte könne dieses Ziel nicht sicherstellen, da der Immobilienmarkt intransparent sei und der Verkaufspreis von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren (u.a. Lage, Alter, Art, Zustand) abhänge, sodass die einzelnen Werte stark schwanken würden. Somit könne der einzelne Makler nur eine stark generalisierende Schätzung des Wertes vornehmen, sodass nicht gewährleistet sei, dass tatsächlich Höchstpreise erzielt würden.

Fazit:

Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel für die strenge Linie der Rechtsprechung bei der Annahme von Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbungen. So kann im vorliegenden Fall sicherlich diskutiert werden, ob so eine Spitzenstellung tatsächlich vorliegt oder aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in Kenntnis des intransparenten Immobilienmarktes nur eine Werbung mit „guten“ Marktpreisen besteht. Gegen ein solche Annahme spricht allerdings der Superlativ sowie die Bezugnahme auf den Wettbewerb von bundesweiten Maklern.

 

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