LG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß bei Tracking-Cookies ohne Einwilligung

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 19.10.2021 entschieden, dass der Webseitenbetreiber einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn Tracking-Cookies ohne Einwilligung auf dem Endgerät des Benutzers installiert werden. Hierbei haftet der Webseitenbetreiber auch für ein nicht funktionierenden Consent-Tool eines angesehen Anbieters.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Webseitenbetreiber, welcher Tracking-Cookies der Anbieter Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads einsetze. Diese Cookies dienen u.a. der Verfolgung der Nutzer über mehrere Websites hinweg, der Erkennung, ob Nutzer durch eine Anzeige auf die Website gelangt sind, der Messung der Umsätze von Anzeigen (sog. Conversion Tracking), Nutzungsstatistiken und dem Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung.

Der Webseitenbetreiber benutze ein Consent-Tool eines „führenden Anbieters“, mit dem die technisch nicht notwendigen Cookies deaktiviert werden konnten. Allerdings gab es technische Probleme mit der Folge, dass bereits beim Erstbesuch der Webseite und auch bei der Deaktivierung der technisch nicht notwendigen Cookies stets alle Cookies installiert und im Browser des Nutzers gespeichert wurden. Darunter waren auch Dateien, die im sog. Web Storage des Browsers dauerhaft gespeichert werden und damit auch nach einem Schließen und Neustart des Browsers eine Verfolgung des Nutzers ermöglichen.

Das Landgericht Frankfurt teilt die Rechtsansicht der Wettbewerbszentrale und bejahte einen Verstoß gegen die Regeln des Telemediengesetz, wonach der Webseitenbetreiber keine Cookies ohne Einwilligung installieren darf. Hierbei haben er auch für die Fehler des Anbieters des Cookie-Consent-Tools einstehen.

Fazit:

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, in der Sache aber richtig. Wettbewerbsrechtlich haftet der Betreiber einer Webseite für alle Fehler der von ihm eingesetzten Beauftragten ohne Entlastung. Dies gilt auch für den Betreiber eines Consent-Tools. Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig, so dass auch die Frage der Ursache des Fehlers des Consent-Tools keine Rolle spielen. Webseitenbetreiber dürfen sich daher nicht darauf verlassen, dass ihr Consent-Tool auch funktioniert, sondern sollten dies vielmehr überprüfen.

Simple Share Buttons