Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. April 2011 entschieden, dass in der Werbung mit Garantien die Inhalte der Garantieerklärung nicht genannt werden müssen.
Damit erteilt der BGH der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ein Absage, das mehrfach entschieden hatte, dass dem Verbraucher bereits die Eckpunkte der Garantieerklärung und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Garantie bereits in der Werbung mitgeteilt werden müssten, da er nur dann eine informierte Entscheidung und den Vergleich mit den Garantiebedingungen eines Mitbewerbers vornehmen könne. Diese Rechtsprechung hatte in der werblichen Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da nicht nur das Layout der Anzeigen hierdurch in Mitleidenschaft gezogen wurde, sondern bei kleineren Printanzeigen die die Vorgaben kaum zu erfüllen waren.
Erfreulicherweise hat nunmehr der Bundesgerichtshof diese Rechtssprechung korrigiert und betont, dass der Umfang der Garantie und die schriftlich abzufassende Garantieerklärung erst im Rahmen des Kaufs beizufügen ist.