Der EUGH hat laut eigener Pressemitteilung vom 25. Juli 2018 entschieden, dass bei einer Werbung für Staubsauger mit einem Hinweis auf den Energieverbrauch keine Informationen über die Testbedingungen gegeben werden müssen, welche zu der Einstufung auf dem Energieetikett geführt haben.
Das vorliegende Verfahren dreht sich um einen Streit zwischen verschiedenen Herstellern von Staubsaugern. Klägerin ist der Staubsaugerhersteller Dyson, der Staubsauger ohne Staubbeutel anbietet. Beklagte ist die Firma BSH, welche die Marken Siemens und Bosch beinhaltet, die Staubsauger mit idigierten Staubbeuteln anbieten. Der Streit dreht sich um die seit September 2014 notwendige Kennzeichnung von Staubsaugern in der EU mit einem Energieetikett. Die Kennzeichnung hat unter anderem den Zweck, Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistung des Staubsaugers zu informieren. Ein belgisches Gericht legte das Verfahren dem EUGH vor. Zum einen stellte es die Frage, ob die Werbung mit dem Energieetikett ohne Hinweise auf die zugrunde liegenden Testbedingungen zulässig seien. Zum anderen fragte es an, ob die neben dem Energieetikett vorgenommene zusätzliche Kennzeichnung mit eigenen Symbolen, die nicht in der der zugrunde liegenden Verordnung vorgesehen seien, erlaubt seien.
Der EUGH stellte fest, dass die zugrunde liegende Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung keine Verpflichtung beinhalte, die zugrunde liegenden Testbedingungen anzugeben. Insofern sei die Werbung mit dem Energieetikett ohne Fundstellenangabe zulässig, wo die entsprechenden Testbedingungen nachgelesen werden können. Die eigens angebrachten Symbole entsprechen nicht den Anforderungen der Richtlinie. Die Frage, ob hierdurch eine Irreführung bei dem angesprochenen Verbraucher in Bezug auf den Energieverbrauch ausgelöst werden könne, müsse von den nationalen Gerichten entschieden werden.
Fazit:
Der Entscheidung ist ein positives Signal in Bezug auf die ausufernden Informationspflichten. So gibt es nicht nur im Bereich der Staubsaugerindustrie zahlreiche Energieverbrauchssiegel sowie Informationspflichten resultierend aus europäischen Vorgaben. Soweit solche Energieetiketten oder Symbole existieren, bedarf es nach dieser Entscheidung lediglich dann einen Hinweis auf die zugrunde liegenden Testbedingungen, wenn die jeweilige europäische Regelung eine solche Informationspflicht enthält. Dies ist in den allermeisten Fällen nicht der Fall, so dass die Werbung mit einem vorgeschriebenen Etikett anders als im Bereich der Testwerbung keine Fundstellenangabeverpflichtung in Bezug auf die zugrunde liegenden Testbedingungen beinhaltet. Inwiefern dann durch die Verwendung eigener Etiketten oder Symbole eine mögliche Fehlvorstellung auf Seiten der Verbraucher entstehen kann, ist anhand des jeweiligen Einzelfalles und im Vergleich zu der Ähnlichkeit der offiziellen Siegel und Etiketten durch die nationalen Gerichte zu bewerten.