OLG München: Lieferzeitangabe „der Artikel ist bald verfügbar“ im Online-Handel wettbewerbswidrig

Das OLG München hat mir Urteil vom 17. Mai 2018 die Lieferzeitangaben im Rahmen eines Online-Shops „der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ als wettbewerbswidrig eingeordnet.

Im konkreten Streitfall ging es um die Werbeankündigung von verschiedenen elektronischen Geräten, unter anderem Smartphones. Hier hieß es in der Beschreibung zur Lieferzeit:

„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“.

Sowohl das LG München I als auch das OLG München sahen diese Angabe als nicht ausreichend an, um die Anforderungen zur konkreten Angabe der Lieferzeit zu erfüllen. Das Gesetz verlange im Rahmen von Fernabsatzverträgen zwar nicht die Angabe eines bestimmten Tages. Es genüge grundsätzlich, wenn ein bestimmter Lieferzeitraum angegeben werde. Die vorliegende Variante sei aber unzureichend, da die Angabe „bald“ nicht hinreichend verständlich und schon gar nicht ausreichend transparent für den Verbraucher sei. Im Ergebnis bleibe hierdurch der konkrete Lieferzeitpunkt offen. In Anbetracht der verbraucherschützenden Regelung der Lieferzeitangabe verurteilte demnach das OLG München die Werbenden zur Unterlassung von zukünftigen Produktwerbungen mit der Ankündigung, dass der beworbene Artikel bald verfügbar sei.

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen nicht nur für den Online-Vertrieb. Die Entscheidung ist zutreffend, da der Hinweis auf eine „baldige Verfügbarkeit“ keinen konkret fassbaren Lieferzeitraum darstellt. Insofern ist mindestens ein konkreter Lieferzeitraum anzugeben, wobei nach Ansicht des OLG Bremen auch eine ca.-Angabe die Transparenzanforderungen erfüllt. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist dann lediglich die Tatsache, dass der angegebene Lieferzeitraum auch einzuhalten ist, da anderenfalls wiederum eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegen würde.

Direkte Auswirkungen hat die Entscheidung nicht auf den stationären Bereich. Allerdings ist die Urteilsbegründung meines Erachtens geeignet, zukünftige Werbemaßnahmen rein im stationären Bereich auszudehnen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Angabe eines Lieferzeitraums aus Kundensicht eine wesentliche Angabe für den angesprochenen Verbraucher darstellen dürfte. So ist für ihn auch vor dem Hintergrund einer Anreise zu dem Ladengeschäft vor Ort von besonderem Interesse, dass er den Lieferzeitraum kennt. Anderenfalls würde er den Weg zum Ladengeschäft vergeblich auf sich nehmen . Dementsprechend dürfte die mangelnde Angabe eines Lieferzeitraums zu mindestens im Rahmen einer Preiswerbung in jedem Fall wettbewerbswidrig sein. Daher empfiehlt sich auch bei Werbemaßnahmen für den stationären Bereich zu mindestens eine ca.-Angabe hinsichtlich des Lieferzeitraums umzusetzen.

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