Der EUGH hat nach eigener Presseerklärung vom 07. August 2018 entschieden, dass die Einstellung eines Fotos auf einer eigenen Webseite ohne Zustimmung des Urhebers urheberrechtswidrig ist.
Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem Land Nordrhein-Westfalen als Verantwortliche für eine Schule. Der Fotograf hatte dem Betreiber eines Reisemagazin-Portals erlaubt, sein Foto auf deren Webseite zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen hat dieses Foto dann heruntergeladen und im Rahmen eines Referats verwendet. Das Referat wurde schließlich auf der Webseite veröffentlicht.
Der Fotograf sieht diese Veröffentlichung auf der Webseite der Schule als Urheberrechtsverletzung an, da er lediglich dem Betreiber des Reisemagazin-Portals die Veröffentlichung erlaubt habe. Er verlangte Unterlassung und ein Schadenersatz in Höhe von 400,00 €.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren dem EUGH mit der Frage vorgelegt, ob die Veröffentlichung des Fotos auf der Webseite der Schule eine urheberrechtsrelevante öffentliche Wiedergabe darstelle, wenn das Foto zuvor mit Zustimmung des Fotografen auf eine andere Webseite ohne Beschränkung zum Download eingestellt worden ist.
Der EUGH bejaht die Frage und stellt im Rahmen der Entscheidung fest, dass die Urheberrechtsrichtlinie ein hohes Schutzniveau für den Urheber erreichen möchte. Die Veröffentlichung des Fotos auf der Webseite der Schule sei als öffentliche Wiedergabe im Urheberrechtssinne zu werten. Hierdurch werde das Foto für ein komplett neues Publikum zugänglich gemacht. Insofern stelle die Einstellung des Fotos auf einer anderen Webseite ein Zugänglichmachen im Urheberrechtssinne dar. Dieser Fall sei anders zu bewerten als eine reine Verlinkung auf eine Webseite, auf der das Foto des Fotografen veröffentlicht werde. Die Tatsache, dass der Fotograf seine Erlaubnis zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Webseite erteilt habe und keine Maßnahmen ergriffen wurden, um den Download des Fotos zu verhindern, spielt nach Ansicht des EUGH keine Rolle.
Fazit:
Die Entscheidung des EUGH mag auf den ersten Blick überraschen. Inhaltlich ist sie gleichwohl richtig. Hier wird ein Foto von einer existierenden Webseite herunter geladen und durch den Uploade auf die eigene Webseite vervielfältigt und im Rahmen der eigenen Webseite dann den Usern präsentiert. Dieses Verfahren kann umgangssprachlich auch als „Copy and Paste“ eingeordnet werden. Insofern ist auch das Argument der Funktionsfähigkeit des Netzes durch den BGH zutreffend zurückgewiesen worden, da andere technische Möglichkeiten wie beispielsweise das Setzen eines Hyperlinks eine geeignete Maßnahme darstellen, welche die Interessen des Fotografen hinreichend berücksichtigt.