BGH: Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten

Der BGH hat am 16.01.2016 ein branchenübergreifendes Grundlagenurteil zu Preisangabepflicht bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten getroffen.

Die Parteien betreiben Bestattungsunternehmen. Der Beklagte warb mit einem Werbeflyer, in dem er unter dem Titel „Wir helfen im Trauerfall“ seine Dienstleistungen anführte. Der Flyer enthielt die nachstehend abgebildete Preistabelle, worin die Preise der bei den verschiedenen Bestattungsformen anfallenden Dienstleistungen und der Särge sowie Urnen einzeln angegeben sind und in der untersten Zeile die sich aus den Einzelpositionen ergebende Summe für einzelne Bestattungsarten aufgeführt ist. Hierzu kamen weitere Kosten, u.a. Überführungskosten, die in Form von Entfernungspauschalen oder anhand von Kilometerpreisen berechnet wurden. Die Beklagte wies unter der Tabelle pauschal auf die weiteren Kosten mit folgenden Text hin:

„Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z. B. Überführung, Grabarbeiten entstehen.“

LV Bestatter

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Überführungskosten zur Leichenhalle oder zum Krematorium in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet werden. Daher sei es für den Beklagten möglich und zumutbar, die von ihm zugrunde gelegten Entfernungsstaffeln oder den berechneten Kilometerpreis anzugeben.

Diese Ansicht bestätigte der BGH und betonte, dass nach der richtlinienkonformen Auslegung der Preisangabenverordnung anhand der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen. Dies bedeute bei einem einheitlichen Leistungsangebot wie den Überführungskosten, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen, eine klare und eindeutige Angabe der Kilometerkosten oder Pauschalen, damit eine Berechnung und ein Preisvergleich für den Interessenten aus der Preiswerbung möglich sei.

Fazit:

Das Urteil in inhaltlich zutreffen und in seiner Klarheit zu begrüßen. Es wird branchenübergreifend für Rechtssicherheit in der Preiswerbung führen. Entscheidendes Kriterium ist die Möglichkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung und zu einem Preisvergleich. Hierfür ist die Angabe der Berechnungsfaktoren für die noch nicht feststehenden Kosten, die aber zwingend im Rahmen des beworbenen Produktes oder der Dienstleitung anfallen so anzugeben, dass eine Berechnung für den Verbraucher ähnlich wie im Bereich der Angabenpflicht der Grundpreise möglich ist.

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