BGH Fressnapf vom 04.02.2016 – „Alle Angebote sind nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“

Der BGH entschied mit Urteil vom 04.02.2016, dass eine Auflistung von Märkten in einer zentral gesteuerten Werbung des Franchisegebers ohne Angabe, ob diese Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen wettbewerbswidrig ist.

Ein Verbraucherverband verklagte den Franchisegeber Fressnapf, der für seine Franchisenehmer zentral die Werbung entwirft. In dem beanstandeten Prospekt waren Angebote unter Nennung von Preisen mit dem Text aufgeführt: „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“. Den einzelnen von selbstständigen Unternehmen betriebenen Märkten wurde freigestellt, ob sie die Angebote anbieten wollten. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden acht regionale Fressnapf-Märkte im Erscheinungsgebiet der Werbung mit Anschrift und Telefonnummer genannt wie nachstehend abgebildet.

Fressnapf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Verbraucherverband hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Filialen an der Aktion teilnehmen. Fressnapf wandte ein, dass keine Kenntnis darüber bestehe, welche der Franchisenehmer an der Aktion teilnehmen würden.

Der BGH entschied, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, da nicht unmissverständlich klar gemacht wird, in welchen der aufgelisteten Märkte die Angebote erhältlich sind. Es fehle eine wesentliche Information in der Werbung, wodurch der Verbraucher einen der genannten Märkte aufsuchen könnte, obwohl dieser aufgesuchte Markt eventuell nicht an der Verkaufsaktion teilnimmt.

Fazit:

Der BGH bestätigt erneut seine strenge Linie zu den Informationspflichten über teilnehmende Händler im Zusammenhang mit zentral gesteuerten Werbekampagnen. Ein Festhalten an der früheren Praxis bei zentralen Werbemaßnahmen und dem Verweis auf die „teilnehmenden Händler“ ist nicht mehr möglich. Entweder es werden in der Werbung nur noch die teilnehmenden Händler nach vorheriger Abstimmung aufgenommen, was gleichwohl einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, da kartellrechtlich der Händler auch weiterhin frei entscheiden muss, ob er an der Verkaufsförderungsmaßnahmen teilnimmt. Alternativ müsste über eine strukturelle Änderung und Trennung der Werbung zwischen Sonderaktionen und allgemeiner Werbung nachgedacht werden, indem es den Händlern überlassen wird die allgemeine Werbung und/oder die Werbung für die Sonderaktion abzurufen. In jedem Fall bedarf es im Vorfeld einer vernünftigen Strategie, um nicht in die Wettbewerbsfalle zu laufen.

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