Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 27.09.2024 entschieden, dass ein KI-Anbieter urheberrechtlich geschütztes Material zur zu Trainingszwecken der KI nutzen darf.
Der Verein LAION (= Large-scale Artificial Intelligence Open Network), der KI-Trainingsdatensätze erstellte, hatte ein urheberrechtlich geschütztes Foto heruntergeladen und in einen Datensatz aufgenommen.
Der klägerische Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte.
Das LG Hamburg wies die Klage ab, da das Handeln des Vereins durch § 60d UrhG gedeckt sei.
Das LG diskutierte in der Entscheidung zwar die Schrankenregelung des Text und Data Mining, ließ aber im Ergebnis die Frage offen, ob das Handeln des KI Anbieters hierdurch gedeckt sein könnte. Gleichwohl neigte das LG dazu, die Anwendbarkeit grundsätzlich zu bejahen, da die urheberrechtlich relevante Vervielfältigung auf den Zweck der Analyse der Bilddateien auf ihre Übereinstimmung mit einer Bildbeschreibung nebst anschließender Einstellung in einen Datensatz beschränkt ist. Dass durch diese Nutzung die Verwertungsmöglichkeiten der jeweils betroffenen Werke beeinträchtigt werden würden, ist nicht ersichtlich und wird auch klägerseits nicht behauptet.
Das LG braucht auch im Ergebnis diese umstrittene Frage nicht zu entscheiden, da der Beklagte ein nicht kommerzieller Verein ist, der sich auf die Ausnahmeregelung des Text und Data Minings für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung berufen könne.
Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen. Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung ist, indem er bereits das methodisch-systematische „Streben“ nach neuen Erkenntnissen ausreichen
lässt, nicht so eng zu verstehen, dass er nur die unmittelbar mit der Gewinnung von Erkenntnisgewinn verbundenen Arbeitsschritte erfassen würde; vielmehr genügt es, dass der in Rede stehende Arbeitsschritt auf einen (späteren) Erkenntnisgewinn gerichtet ist, wie es z.B. bei zahlreichen Datensammlungen der Fall ist, die zunächst durchgeführt werden müssen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen. Insbesondere setzt der Begriff der wissenschaftlichen Forschung auch keinen späteren Forschungserfolg voraus.
Zwar mag die Erstellung des Datensatzes als solche noch nicht mit eine Erkenntnisgewinn verbunden sein; sie ist aber grundlegender Arbeitsschritt mit dem Ziel, den Datensatz zum Zwecke späteren Erkenntnisgewinns einzusetzen. Dass eine solche Zielsetzung auch im vorliegenden Fall bestand, kann bejaht werden. Dafür genügt es, dass der Datensatz kostenfrei veröffentlicht und damit gerade (auch) auf dem Gebiet künstlicher neuronaler Netze Forschenden zur Verfügung gestellt wurde. Ob der Datensatz wie es der Kläger hinsichtlich der Dienste und behauptet daneben auch von kommerziellen Unternehmen zum Training bzw. zur Weiterentwicklung ihrer KI-Systeme genutzt wird, ist schon deshalb unerheblich, weil auch die Forschung kommerzieller Unternehmen noch Forschung ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Fazit:
Es handelt sich bei dem Urteil des LG Hamburg um die – soweit ersichtlich – erste deutsche Gerichtsentscheidung zur Nutzung von Bildern durch einen KI-Anbieter. Angesichts der Bedeutung des Falles spricht vieles dafür, dass der Kläger in Berufung gehen wird. Gleichwohl ist das Urteil sehr gut begründet und legt eindeutig die Tendenz der Nutzungsmöglichkeit urheberrechtliche geschütztes Daten zu Trainingszwecken der KI nahe.