BGH: Verstoß gegen Fotografierverbot im Museum begründet Unterlassungsanspruch auf Online-Veröffentlichung der Bilder

Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass ein Museumsbetreiber die Veröffentlichung im Internet von Fotografien von Gemälden aus einem Museum untersagen kann, welche entgegen einem Fotografierverbot anfertigt wurden.

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Er hat zum Teil Fotografien eingescannt, welcher der Mitarbeiter des Museums gemacht hatte und zum Teil Fotografien bei einem Museumsbesuch selbst erstellt. Sämtlicher Fotografien hat er Wikimedia unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt. Die fotografierten Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist nicht mehr urheberrechtlich geschützt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht und Oberlandesgericht folgten der Argumentation der Klägerin. Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Hochladen der eingescannten Bilder das Nutzungsrecht der Klägerin die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen verletze. Die Fotografie eines Gemäldes genieße Lichtbildschutz, da der Fotograf bei der Erstellung der Fotografie Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen treffe, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig das für den Lichtbildschutz erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs habe der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen AGB dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden und auch wirksam seien. Die Klägerin könne als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung verlangen, dass der Beklagte es unterlasse, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Fazit:

Die Entscheidung hat weitreichender Konsequenzen und zwar nicht nur für den Museumsbereich. So sind Fotografierverbote auf privaten Veranstaltungen, welche über die Eintrittskarten und Aushänge wirksam einbezogen worden sind,  zwingend zu beachten. Diese ermöglichen den Veranstaltern von geschlossenen Events gegen Missachtungen vorzugehen und insbesondere die Veröffentlichung von Fotos im Internet unter Berufung auf das Hausrecht und das Fotografierverbot  zu untersagen.

 

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