Das OLG Köln hat sich als erstes deutsches Gericht zur aktuell kontrovers diskutierten Frage geäußert, ob das KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO als Rechtfertigungsgrund für die Bildberichterstattung ohne Einwilligung der gezeigten Personen herangezogen werden kann und dies mit Beschluss vom 18.06.2018 bejaht.
Mit einem Abtrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Antragsteller verhindern, dass sein Fotos in einem Fernsehbeitrag um die Räumung, Sperrung und Bewachung eines Gebäudes gezeigt werde. Der Antrag wurde durch das LG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OLG Köln stellte fest, dass es nicht in der Lage sei, die angeblichen Verletzungshandlungen im Gesamtkontext zu prüfen, insbesondere ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte, da der Fernsehbeitrag nicht komplett eingereicht wurde.
Nach § 22 KUG ist eine Verbreitung eines Bildes ohne Einwilligung u.a. möglich, wenn dieses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte stammt oder auf Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Gleiches gilt für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Die umstrittene Anwendbarkeit des KUG nach dem Inkrafttreten der DSGVO bejahte der Senat mit der Begründung, dass im Bereich der Bildberichterstattung umfangreiche Abwägungsmöglichkeiten der widerstreitenden Grundrechtspositionen bei §§ 22, 23 KUG bestehen.
Fazit:
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sich im Bereich der Bildberichterstattung ein etabliertes System über das KUG bewährt hat, in dem ähnlich wie in der DSGVO eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte vorgenommen wird.