Der BGH hat mit Urteil vom 29. März 2018 entschieden, dass Bio-Lebensmittel im Online-Shop ausschließlich mit einer gültigen Zertifizierung angeboten werden dürfen.
Im Rahmen des zugrunde liegenden Verfahrens hat der BGH die grundsätzliche Streitfrage entschieden, dass der Online-Vertrieb kein „Direktvertrieb“ im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeschrift darstellt. So hat sich die Beklagte auf die Ausnahmevorschrift des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) berufen. Dort ist eine Ausnahme von dem Vertrieb biologischer Lebensmittel dann vorgesehen, wenn diese direkt an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Beklagte berief sich im Rahmen des Verfahrens darauf, dass der Online-Vertrieb als direkter Verkauf gegenüber dem Endverbraucher einzuordnen und demnach keine Zertifizierung notwendig sei.
Dieser Meinung erteilte der BGH eine Absage und erklärte, dass direkt im Sinne der Ausnahmevorschrift des ÖLG ausschließlich bedeute, dass sowohl der Verkäufer als auch der Kunde am selben Ort anwesend sei. Im Rahmen eines Online-Vertriebs fehle es gleichwohl an der gleichzeitigen Präsenz der Beteiligten. Insofern greife die Ausnahme nicht.
Fazit:
Der BGH folgt im Rahmen der vorliegenden Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof. Insofern ist die Streitfrage nunmehr endgültig geklärt. Soweit biologische oder ökologische Lebensmittel nun über das Internet vertrieben werden, ist dies ausschließlich mit einer Zertifizierung durch eine Kontrollstelle nach dem ÖLG möglich.