Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 7. Juli 2015 entschieden, dass ein Webseitenbetreiber eine Verpflichtung zur Veränderung seines Onlinearchivs dann trifft, wenn die in diesem Onlinearchiv enthaltenen Beiträge den Namen des Betroffenen nennen und auch heute noch unter Eingabe des Namens in eine Suchmaschine aufgefunden werden.
Dem Verfahren lag die Klage eines Kommunikationsberaters zugrunde, gegen den aufgrund einer Strafanzeige eines Politikers wegen der angeblichen Versendung eines anonymisierten Telefaxes mit beleidigendem und verleumderischen Inhalt ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet und gegen Zahlung von € 40.000,– nach § 153 a) StPO im März 2003 eingestellt wurde. Die Beklagte ist Verlegerin einer überregionalen Tageszeitung, und unterhält auf ihrer Website ein Onlinearchiv, in dem die aktuellen Tagesmeldungen aus dem Jahr 2010 und 2011 unter Nennung des Namens des Klägers über die Einleitung und den Verlauf bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft archiviert sind. Der Kläger begehrte nun im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens die Löschung seines Namens und im Rahmen der Berufungsinstanz zusätzlich die Verhinderung der Anzeige der archivierten Artikels über die Suchmaschine Google.
Nachdem das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, stellte sich das OLG nun auf den Standpunkt, dass es keinen Löschungsantrag aufgrund der vormalig berechtigten Berichterstattung unter Nennung des Namens des Klägers gäbe. Hier urteilte der Senat, dass die Presse nicht zu nachträglichen Veränderungen verpflichtet sei, wenn die ursprüngliche Berichterstattung aufgrund der Aktualität und des berichtenswerten Interesses auch unter Nennung des Namens zulässig gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt das grundrechtlich abgesicherte Recht der Pressefreiheit den Persönlichkeitsrechten des Beklagten an der Anonymität überwogen hätten. Allerdings verurteilte der Senat den Presseverlag zur Modifikation des Onlinearchivs dahingehend, dass bei Eingabe des Namens in der Internetsuchmaschine Google die inzwischen veralteten und archivierten Beiträge unter vollständiger Namensnennung nicht mehr angezeigt werden. Grund hierfür sei, dass durch die Anzeige der archivierten Beiträge bei Eingabe einer zufälligen Suche unter Nennung des Namens des Klägers bei Google nach wie vor seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, obwohl aus heutiger Sicht aufgrund der komplett verbüßten Strafe und der mangelnden Aktualität des berichteten Ereignisses nach 5 Jahren eine Berichterstattung unter Namensnennung unzulässig wäre. Insofern überwiege heute das Persönlichkeitsrecht des Klägers anonymisiert zu bleiben. Den grundsätzlich auftretenden Interessenkonflikt bei einer archivierten Berichterstattung über ein länger zurückliegendes Strafverfahren versucht der Senat dadurch zu lösen, dass er dem Verlag aufgibt, sein Onlinearchiv dahingehend zu verändern, dass bei Eingabe des Namens in die Internetsuchmaschine Google die archivierten Beiträge unter Nennung des Namens des Klägers nicht mehr auffindbar sind. Wie das geschehen soll lässt der Senat offen.
In Bezug auf Haftung des Verlages verneint der Senat eine allgemeine Überprüfungs- und Veränderungspflicht der Onlinearchive und orientiert sich an den Grundsätzen der Haftung der Betreiber von Internetforen. Insofern ist eine qualifizierte Information gegenüber dem Presseverlag über die Auffindbarkeit zur Eingabe des Namens erforderlich, um eine Handlungsverpflichtung und im Falle der Unterlassung eine Haftungsbegründung annehmen zu können. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Verlags nach Ansicht des Senats auch zumutbar. Ein unverhältnismäßig großer Aufwand war in dem zugrunde liegenden Verfahren für die Modifikation nicht vorgetragen. Darüber hinaus orientiert sich der Senat an der Entscheidung des EuGH, der in einer vergleichbaren Konstellation auch die Internetsuchmaschine Google selbst verpflichtet hat, zu der Eingabe des Namens in der Suchmaschine angezeigte Links mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten nach entsprechendem Hinweis zu löschen.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist die erste seiner Art. Die Revision ist zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob der BGH hier eine Möglichkeit zur Stellungnahme erhält. Das Ergebnis der Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH gegenüber Google die konsequente Fortführung der Verhinderung der Anzeige von ehemals zulässigen, inzwischen aufgrund abgelaufener Aktualität und mangelndem öffentlichem Interesse gleichwohl unzulässig gewordenen Berichten unter Nennung des Namens des Betroffenen. Gerade im Zusammenhang mit Strafverfahren gewinnt die Entscheidung eine immense Bedeutung, da bis auf wenige in der Öffentlichkeit stehende Personen die Berichterstattung unter Namensnennung unter eng begrenzten Ausnahmen zulässig ist und dann auch nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren.
Allerdings sind die Ausführungen des Senats in sich unstimmig, da der Senat zwar einen Löschungsanspruch des Verlags im Rahmen des Archivs verneint, gleichwohl offenlässt wie die Modifikationen des Onlinearchivs möglich sein sollen, um die Anzeige des archivierten Artikels bei Eingabe des Namens in die Internetsuchmaschine Google zu verhindern. Faktisch führt nach unserer Ansicht der Ausspruch des Senats durch die Hintertür doch zu einem Löschungsanspruch des Namens, da wir momentan keine technische Möglichkeit sehen, den Artikel über die Internetsuchmaschine Google zwar auffinden zu lassen, ohne dass jedoch der ursprünglich berechtigt angegebene Name des Betroffenen angezeigt wird. Daher sollten Verlage im Rahmen des Archivs auf entsprechenden Hinweis als einfachste Möglichkeit den Namen des Betroffenen löschen, um weiteren haftungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen.