Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2014 zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten festgestellt, dass eine Person, über sich die im Rahmen eines TikTok-Videos ohne Nennung des Namens geäußert wird, dann erkennbar, wenn sie Grund sie in ihrem Bekanntenkreis erkannt werden könnte.