LG Lübeck: Löschungspflicht von Google bei Fake-Bewertung eines Arztes

Das LG Lübeck hat mit Urteil vom 13. Juni 2018 Google verpflichtet, eine Ein-Sterne-Bewertung über einen Arzt zu löschen, da dies eine unzulässige Fake-Bewertung darstelle.

Im Rahmen des Rechtsstreits ging es um eine Ein-Sterne-Bewertung eines angeblichen Patienten bei Google. Dieser nahm die Ein-Sterne-Bewertung vor, ohne dass er einen Bewertungstext hierzu unter Nennung seines Namens angab. Daraufhin forderte der bewertete Arzt Google zur Löschung der Bewertung auf. Als Begründung führte er an, dass die Bewertung unter seinem eigenen Namen ohne entsprechenden Text abgegeben wurde, was bereits für eine Fake-Bewertung spreche. Im Übrigen verstoße es gegen die Nutzungsbedingungen von Google sich selbst zu bewerten. Darüber hinaus führe er keinen Patienten mit dem Namen im Rahmen der Bewertung.

Als Reaktion auf das Löschungsschreiben antwortete Google damit, dass anhand der Informationen kein offensichtlicher Rechtsverstoß festgestellt werden könne. Im Übrigen empfahl Google sich mit dem Bewertenden direkt auseinander zu setzen und wies im Übrigen pauschal auf die eigenen Formulare in Bezug auf die Beschwerde wegen Identitätsdiebstahls hin.

Das Landgericht Lübeck verurteilte Google zur Löschung der Bewertung. Hierbei stellte es fest, dass sich die Ein-Sterne-Bewertung schwerwiegend auf die Außendarstellung des Arztes auswirken könne und damit eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung beinhalte. Die Bewertung sei auch nicht als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen. Hierbei nahm das Gericht drei unterschiedliche Bewertungen vor und kam in jeder einzelnen zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dies gelte für den Fall, dass es sich um eine Fake-Bewertung handele und der Bewertende dem klagenden Arzt Schaden zufügen wolle. Gleiches gelte für den Fall, dass es sich um einen Patienten gleichen Namens handele, welcher die Leistung des Arztes schlecht bewerte sowie um einen Patienten, der die Leistung schlecht bewerte, aber seinen Namen nicht preisgeben wolle.

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck erfolgt in einem extrem sensiblen Bereich der Bewertungen von Kunden. In diesem Bereich herrscht eine große Rechtsunsicherheit, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen in der jüngeren Vergangenheit. So teilt die Rechtsansicht des Landgerichts Lübeck das Landgericht Hamburg mit einer Entscheidung aus dem Januar diesen Jahres und ordnet sachgrundlose Beurteilungen grundsätzlich als Persönlichkeitsrechtsverletzung ein, die nicht über die zulässige Meinungsfreiheit gedeckt sind. Hingegen bewertet das Landgericht Augsburg in einer Entscheidung aus dem Juli letzten Jahres die Rechtslage anders und sieht eine Bewertung grundsätzlich durch die Meinungsäußerungsfreiheit auch dann gedeckt, wenn der Bewertende niemals Patient des zu bewertenden Arztes war.

Vor dem Hintergrund der Wahl des Gerichtsstandes bei Internetstreitigkeiten und Online-Bewertungen empfiehlt es sich im Vorfeld eine vernünftige Dokumentation und ein Aufforderungsschreiben an Google mit der Darlegung, warum die konkrete Bewertung eine Fake-Bewertung darstelle. Im Nachgang sollte die Rechtsentwicklung abgewartet und bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Rechtsstreit in den Gerichtsbezirken anhängig gemacht werden, welche momentan eine sachgrundlose Bewertung als Persönlichkeitsrechtsverletzung einordnen.

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