OLG München: Amazon Dash Button erfüllt die Vorgaben an eCommerce nicht!

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.01.2019 Amazon verboten, über den Dash-Button Waren des täglichen Bedarfs in Deutschland zu verkaufen.

Die Verbraucherzentrale NRW ging gegen die Warenbestellung durch die sogenannten Dash Buttons vor. Diese von Amazon zusammen mit einem App angebotenen Bestellknöpfe sind jeweils nur mit dem jeweiligen Hersteller-Logo versehen und erlauben eine Bestellung eines Verbrauchsprodukte wie beispielsweise Wasch- oder Spülmittel, Batterien oder Rasierklingen wie nachstehend eingeblendet:
Hierzu betätigt der Verbraucher den Dash Button und löst hierdurch den Bestellvorgang aus. Würde er den Bestellvorgang unterbrechen wollen, müsste er aktiv werden. Unternimmt er nichts, genügt der Dash Button für den Vertragsabschluss. Die Shopping App von Amazon sind für den konkreten Bestellvorgang nicht erforderlich.

Nach Ansicht des Landgerichts führen diese Knöpfe zu intransparenten Bestellungen, da die im elektronischen Rechtsverkehr vorgeschriebenen klaren Informationen zur Ware, Preis und der Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung fehlten. Demzufolge untersagte das Landgericht die weitere Benutzung der Dash Buttons. Diese Ansicht bestätigte nur das OLG und ließ die Revision zum BGH nicht zu. Gleichwohl kann noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werden.

Das OLG begründete sein Entscheidung damit, dass die Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware sowie dem Gesamtpreis unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung in hervorgehobener Weise fehlten. Die Informationserteilung nach der Bestellung durch über die App von Amazon sobald der Button gedrückt wurde, reiche nicht aus. Zum einen erfolge diese zu spät. Zum anderen sei das Smartphone nicht für eine wirksame Bestellung über den Dash Button erforderlich.

Fazit:

Das Urteil ist grundsätzlich richtig, führt aber meines Erachtens nicht zum Aus der Gesamtidee. Hier ist – wie die Gerichte angedeutet haben – ein System vorstellbar sein, bei dem durch das Drücken des Dash Buttons das verknüpfte Produkt „in den Warenkorb“ gelegen würde und der Verbraucher anschließend über die Shopping App die Bestellung verbindlich auslösen müsste.

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