Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 5. September 2025 entschieden, dass die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG zum fliegenden Gerichtsstand eng auszulegen ist und nicht pauschal für jede Form der Online-Werbung gilt.
Im konkreten Fall war das Landgericht Köln daher örtlich zuständig, weil die beanstandete Werbung nicht in den spezialgesetzlichen Anwendungsbereich der Ausnahme fiel.
Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung einer Matratze als „orthopädisch“. Die Antragstellerin hielt diese Bezeichnung für irreführend und gesundheitsbezogen, ohne dass entsprechende wissenschaftliche Nachweise vorlägen. Sie sah Verstöße gegen §§ 5, 5a UWG sowie § 3 Nr. 1 HWG und machte geltend, die Matratze weise keine nachweisbaren orthopädischen Vorteile gegenüber gewöhnlichen Produkten auf. Die Antragsgegnerin bestritt sowohl ein Wettbewerbsverhältnis als auch die Irreführung. Die Bezeichnung „orthopädisch“ solle lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Matratze ergonomischen Anforderungen entspreche; eine medizinische Wirkung werde nicht behauptet. Das Landgericht Köln hatte den Antrag zunächst mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen und sich auf die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG berufen.
Das OLG Köln hob diese Entscheidung auf. Der Senat stellte klar, dass die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands teleologisch zu reduzieren sei, wie dies bereits die Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt annähmen. Die Vorschrift solle Missbrauch bei leicht auffindbaren, massenhaft verfolgbaren Online-Verstößen verhindern, etwa bei klar geregelten Informations- und Kennzeichnungspflichten. Eine bloße Werbeaussage, deren Bewertung eine inhaltliche Einzelfallprüfung erfordert, falle nicht unter die Ausnahme. Der hier beanstandete Verstoß sei daher nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG am Ort der Zuwiderhandlung verfolgbar, sodass das Landgericht Köln örtlich zuständig sei. Eine Zurückverweisung erfolgte nicht; der Senat entschied im Eilverfahren selbst.
In der Sache bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 UWG. Die Parteien stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn sie verschiedene Preissegmente bedienen. Die Bezeichnung „orthopädisch“ erwecke bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck einer medizinisch belegten, gesundheitsförderlichen Wirkung bei Beschwerden des Bewegungsapparats. Die ausführliche Beschreibung der Produkteigenschaften ändere daran nichts; sie werde vielmehr als Bestätigung der suggerierten orthopädischen Wirkung verstanden. Da die Antragsgegnerin keine solchen Wirkungen belegte, liege eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Einwendungen der Antragsgegnerin zum vermeintlich unlauteren Vorgehen der Antragstellerin ließ der Senat nicht gelten.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Köln stellt klar, dass die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands im UWG nicht schematisch auf jede Form der Online-Werbung anwendbar ist. Nur Verstöße, die typischerweise ein besonderes Missbrauchspotential im digitalen Raum aufweisen fallen unter § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG. Bei wertungsabhängigen Werbeaussagen bleibt der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung bestehen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass gesundheitsbezogene Produktbezeichnungen wie „orthopädisch“ nur bei nachweisbarer Wirkung zulässig sind und ansonsten als irreführend untersagt werden können.

