Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 5. September 2025 entschieden, dass die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG zum fliegenden Gerichtsstand eng auszulegen ist und nicht pauschal für jede Form der Online-Werbung gilt.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 5. September 2025 entschieden, dass die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG zum fliegenden Gerichtsstand eng auszulegen ist und nicht pauschal für jede Form der Online-Werbung gilt.