Converse I und II – BGH Urteile zur Beweislast bei Parallelimporten

In zwei weiteren aktuell ergangenen Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass die Beweislast für die Tatsache, dass die in Rede stehende Ware für das in Verkehr bringen einer Ware im europäischen Wirtschaftsraum durch die Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung bei dem Verletzer liegt, wenn sich Verletzer auf die Erschöpfung der Markenrechte gemäß § 24 MarkenG beruft.

Eine Ausnahme von dieser Beweisregel gilt nur unter strengen Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für eine solche Beweislastumkehr sind nur dann erfüllt, wenn die Markeninhaberin ein geschlossenes Vertriebssystem errichtet hat, mit dem sie den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt verhindern kann und die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht. Grund für die Beweislastumkehr in diesem Ausnahmefall ist, dass die Markeninhaberin in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehung auf ihre Vertragshändler mit dem Ziel einwirken kann, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen und hierdurch die Marktabschottung erfolgt.

Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass der Verletzer auch für die Tatsache, dass es sich bei den Verletzungsgegenständen um Originalmarkenware handelt, beweispflichtig ist. Damit es zur Anwendung dieser Beweislastregel kommt, muss die Markeninhaberin allerdings Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen.

In beiden Fällen waren die Klägerinnen, die Converse Inc. und eine ihrer europäischen Vertriebsgesellschaften, gegen Händler vorgegangen, die mit der Marke CONVERSE versehene Schuhe vertrieben haben. Laut den Klägerinnen habe es sich in einem Fall um Produktfälschungen und im anderen Fall um für den nordamerikanischen Markt bestimmte Ware gehandelt. Die Klägerinnen nahmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten beriefen sich auf die Erschöpfung der Markenrechte mit der Begründung, es handele sich um Originalware die mit Zustimmung der Klägerinnen im europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt gebracht worden sei.

In beiden Fällen verneinte der BGH den Eintritt der Beweislastumkehr mit der Begründung, es bestehe keine Gefahr der Marktabschottung innerhalb des Binnenmarktes. Da in einem der Fälle nicht feststeht, ob es sich bei der Ware um Originalmarkenware handelt und ob die Ware mit Zustimmung der Markeninhaberin im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.

Fazit:

Die Entscheidungen bestätigen nochmals in aller Klarheit die in den Stüssy Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung und stärken hierdurch die Position der Markeninhaber.

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