Wann Eigenlob im Wettbewerbsrecht „stinkt“

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Blogbeitrag eines Unternehmensmitarbeiters, in dem das Unternehmen positiv dargestellt wird, ohne dass eine Angabe über die persönliche Eigenschaft als Mitarbeiter erfolgt, den Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert und somit gemäß § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbsrechtlich unlauter ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter einer Rechtsschutzversicherung von seinem Firmen-PC einen kritischen Blogbeitrag über seinen Arbeitgeber mit einer überaus positiven Gegendarstellung kommentiert. Er zeichnete den Blogbeitrag mit seinem Namen, ohne Hinweis darauf, Mitarbeiter der Versicherung zu sein.

Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber folgende Aussage zu tätigen, ohne darauf hinzuweisen, dass diese von ihr selbst stammt: „Die … ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so … und mit dem neuen Produkt … ist die … unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.“.

Das LG Hamburg hat die Äußerung als unlauter bewertet, weil sie den werblichen Charakter des Blogbeitrages verschleiert.

Der Arbeitgeber musste sich das Verhalten seines Arbeitnehmers in dem Blog zurechnen lassen, obwohl er seinen Mitarbeiter weder zu der Äußerung angehalten noch ermächtigt hatte, denn die Zurechnung von Wettbewerbsverstößen erfolgt verschuldensunabhängig.

Fazit:

Der Beschluss des LG Hamburg stand nicht zur rechtlichen Überprüfung einer höheren Instanz. Er ist daher mit Vorsicht zu genießen. Dennoch sollten Mitarbeiter (wenn entsprechende Social Media Beiträge überhaupt erwünscht sind) informiert werden, dass sie sich bei entsprechenden Einträgen als Mitarbeiter zu erkennen geben. Eine entsprechende Weisung könnte z.B. auch in eine Social Media Guideline aufgenommen werden.

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