Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.05.2024 entschieden, dass das Werben im Internet als Klempner-, Sanitär-, Rohrbruch- oder Heizungsnotdienst dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nicht mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist.